Steuerfreiheit für Abfindung

16.05.2007
Ist der Anspruch eines gekündigten Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung bis zum 31.12.2005 entstanden, und fließt ihm der Abfindungsbetrag erst bis zum 31.12.2007 zu, so kommt er noch in den Genuss der Steuerfreiheit.

Von Marzena Fiok

Arbeitgeber verpflichten sich regelmäßig, zum Ausgleich des Verlustes des Arbeitsplatzes eine Abfindung an den Arbeitnehmer zu bezahlen. Bis zum 31.12.2005 waren Abfindungen bis zu 7.200 Euro steuerfrei. Bei einem Lebensalter ab 50 Jahren und 15 Jahren Betriebszugehörigkeit galt die Steuerfreiheit bis zu einem Betrag von 9.000 Euro, ab 55 Lebensjahren und 20 Jahren Betriebszugehörigkeit sogar bis zu einer Abfindungshöhe von 11.000 Euro.

"Durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm wurde die Steuerfreiheit für Abfindungen abgeschafft", berichtet die Stuttgarter Rechtsanwältin Simone Scholz. "Hiervon sind alle Arbeitnehmer betroffen, die sich nach dem 31.12.2005 mit ihrem Arbeitgeber über eine Abfindung geeinigt haben." Ist der Anspruch auf die Abfindung allerdings bis zum 31.12.2005 entstanden und fließt sie dem Arbeitnehmer bis zum 31.12.2007 zu, so kommt der Arbeitnehmer noch in den Genuss der genannten Regelungen zur Steuerfreiheit.

Gleiches gilt, wenn eine Abfindung auf einer Gerichtsentscheidung beruht, die vor dem 01.01.2006 getroffen wurde, oder einer bis zum 31.12.2005 beim Arbeitsgericht anhängigen Klage. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist jeweils, dass die Abfindung dem Arbeitnehmer bis zum 31.12.2007 zufließt.

Arbeitnehmer sollten aus diesem Grund unbedingt auf die Einhaltung dieser Frist bestehen, rät Scholz. Es kommt entscheidungserheblich auf den Zahlungseingang beim Arbeitnehmer an. Dabei reicht es nicht aus, wenn der Arbeitnehmer bis zum 31.12.2007 nur die Zwangsvollstreckung gegen den Arbeitgeber eingeleitet hat.

Unverändert bleibt die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Abfindungen. Diese sind und bleiben sozialversicherungsfrei. Wird allerdings eine Zahlung des Arbeitgebers lediglich als Abfindung deklariert, obwohl es sich tatsächlich um vertraglich geschuldete Leistungen handelt, so ist eine solche Zahlung sozialversicherungspflichtig. Weitere Informationen unter www.rechtsanwalt sofort.de.

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