Steuertipp der Woche: Rentenbeiträge sind Werbungskosten

08.07.2005
Steuerpflichtige sollten in ihrer Steuererklärung die Beiträge zur Rentenversicherung als Werbungskosten und nicht als Sonderausgaben ansetzen. Dies empfiehlt die Münchener Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei <a id="EL_F1392046-9849-B90B-62ED049A5035C4FB" title="SH+C Schwarz Hempe & Collegen GmbH" href="http://www.shc.de/">SH+C Schwarz Hempe & Collegen GmbH</a>. Hintergrund: Für den Steuerpflichtigen wirkt sich ein Großteil der geleisteten Beiträge aufgrund des in der Höhe begrenzten Sonderausgabenabzugs nicht steuermindernd aus, gleichzeitig muss er später seine Rentenbezüge in voller Höhe versteuern.

Steuerpflichtige sollten in ihrer Steuererklärung die Beiträge zur Rentenversicherung als Werbungskosten und nicht als Sonderausgaben ansetzen. Dies empfiehlt die Münchener Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei SH+C Schwarz Hempe & Collegen GmbH. Hintergrund: Für den Steuerpflichtigen wirkt sich ein Großteil der geleisteten Beiträge aufgrund des in der Höhe begrenzten Sonderausgabenabzugs nicht steuermindernd aus, gleichzeitig muss er später seine Rentenbezüge in voller Höhe versteuern.

Seit Anfang 2005 gilt das so genannte Alterseinkünftegesetz, in dessen Rahmen Bestandsrentner die Hälfte ihrer Altersrente versteuern müssen. Für neu hinzukommende Rentenjahrgänge hingegen steigt der zu versteuernde Anteil bis zum Jahr 2020 jährlich um zwei Prozentpunkte, für die Jahre danach um jährlich einen Prozentpunkt. Daraus folgt, dass Renten ab dem Jahr 2040 in voller Höhe zu versteuern sind.

Als Ausgleich hierfür hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass Steuerpflichtige ihre Beiträge zu einer Rentenversicherung (ohne Kapitalwahlrecht) als Sonderausgaben geltend machen können. Das aber ist nach Auffassung der Münchener Experten ungünstig, weil der Sonderausgabenabzug begrenzt ist (2005: maximal 12.000 Euro/Singles, 2025: maximal 20.000 Euro/Singles). Ein Teil der Rentenversicherungsbeiträge werde oftmals bereits aus versteuertem Geld geleistet und die Auszahlung gleichzeitig noch einmal steuerpflichtig. Daher sollten Steuerpflichtige in ihrer Einkommensteuererklärung die Rentenversicherungsbeiträge nicht als Sonderausgaben, sondern als Werbungkosten absetzen, rät SH+C.

Ein Beispiel zum Vergleich: Ein lediger Arbeitnehmer bezahlt bei einem Bruttojahreseinkommen in Höhe von 65.000 Euro jährlich Rentenversicherungsbeiträge von 6.025,50 Euro (9,75 Prozent von 61.800 Euro). Setzt er diese Beiträge als Werbungkosten, also in vollem Umfang ab, kann er bei einem Grenzsteuersatz von 45 Prozent mit einer Steuererstattung von 2.861 Euro rechnen (inklusive Solidaritätszusschlag). Wenn er die Rentenversicherungsbeiträge hingegen als Sonderausgaben absetzt, wirkt sich dies in diesem individuellen Fall nicht steuermindernd aus. Denn die Beiträge für Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Haftpflicht- und Unfallversicherung übersteigen den Höchstbetrag beim Sonderausgabenabzug bereits deutlich, so dass die Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr zur Geltung kommen.

"Da wegen des Alterseinkünftegesetzes künftig Altersrenten in vollem Umfang der Besteuerung unterliegen und nicht mehr nur der Ertragsanteil, müssen Steuerpflichtige auch die Einzahlungen in die Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten in voller Höhe abziehen dürfen", sagt Renate Siebels, Steuerberaterin und Mitgesellschafterin von SH+C.

Sie empfiehlt Steuerpflichtigen, bereits beim Einkommensteuerbescheid 2004 Einspruch einzulegen und den Abzug der aus bereits versteuertem Geld gezahlten Rentenversicherungsbeiträge in voller Höhe als Werbungskosten zu fordern. Am besten sei es, so Steuerexpertin Siebels, beim zuständigen Finanzamt ein so genanntes "Ruhen des Verfahrens" zu beantragen, weil bereits ein Verfahren beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 11/05 anhängig ist. Dies wiederum bedeutet, dass nicht alle betroffenen Steuerpflichtigen das Verfahren gerichtlich durchfechten müssen. (mf)

Zur Startseite