Porsche 911 Cabriolet

Streit um Sachmangel bei Servolenkung



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Allein die technische Möglichkeit, dass Wasser im Motorraum des Porsche 911 Cabriolet einen Ausfall der Servolenkung bewirken kann, begründet in der Regel keinen Sachmangel.

Der Limburger Fachanwalt für Verkehrsrecht Klaus Schmidt-Strunk, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, verweist auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 9.12.2015 zu seinem Urteil vom 15.10.2015 (28 U 158/12), nicht rechtskräftig (BGH VIII ZR 258/15). Danach begründet allein die technische Möglichkeit, dass Wasser im Motorraum des Porsche 911 Cabriolet einen Ausfall der Servolenkung bewirken kann, keinen Sachmangel, wenn es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Servolenkung auch bei der üblichen Verwendung des Porsche im Straßenverkehr oder beim Aufsuchen einer Waschstraße beeinträchtigt werden kann.

Wer einen Kaufvertrag abschließt, kann vom Käufer verlangen, dass dieser für Sachmängel einsteht.
Wer einen Kaufvertrag abschließt, kann vom Käufer verlangen, dass dieser für Sachmängel einsteht.
Foto: FotolEdhar - Fotolia.com

Das klagende Bauunternehmen aus Bochum erwarb im Juni 2008 beim beklagten Autohändler aus Holzwickede für ca. 162.000 Euro einen Porsche 911 Turbo Cabriolet aus der Bauserie 997. Kurze Zeit später rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten als Fahrzeugmangel, dass die Servolenkung des Porsche bei starkem Regen oder dem Durchfahren einer Waschstraße blockiere und dann auch ein störendes Quietschgeräusch zu hören sei. Nachdem die Beklagte die Mängel bestritten hatte, hat die Klägerin den Vertragsrücktritt erklärt und auf Rückabwicklung des Kaufvertrages geklagt.

Eindringen von Wasser ist üblich

Die Klage ist erfolglos geblieben. Der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm konnte nach sachverständiger Begutachtung keinen Sachmangel beim verkauften Fahrzeug feststellen. Dass überhaupt Wasser - beim Porsche u.a. durch Lüftungsschlitze im Heckbereich - in den Motorraum eindringen könne, sei bei Kraftfahrzeugen üblich und kein Mangel. Bei dem von der Klägerin erworbenen Porsche bestehe zwar die technische Möglichkeit, dass in den Motorraum gesammeltes Wasser auch den Flachriemen erreiche und diesen durchrutschen lasse, so dass ein Quietschen entstehe und die Servopumpe ausfalle.

Das geschehe allerdings erst dann, wenn man die Heckklappe des Fahrzeugs öffne und in die Öffnung zwischen den Ansaugrohren durch einen dicht vorgehaltenen Schlauch gezielt Wasser auf den Flachriemen leite. Auf eine derartige Überbeanspruchung müsse kein Fahrzeug ausgelegt sein. Bei einer gewöhnlichen Verwendung des Porsche im Straßenverkehr und einer Belastung durch Starkregen oder das Aufsuchen einer Waschstraße, laufe das Fahrzeug fehlerfrei ohne störende Geräuschentwicklung. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens gebe es keine realistischen Bedingungen im Straßenverkehr, bei denen es zu einer Wassereinwirkung auf den Motor kommen könne, die zum Ausfall der Servopumpe führe.

Schmidt-Strunk empfiehlt, in derartigen Fällen rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. (www.vdvka.de) verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:

Klaus Schmidt-Strunk, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht und für Verkehrsrecht, Vize-Präsident des VdVKA - Verband Deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V., Siemensstr. 26, 65549 Limburg, Tel.: , E-Mail: rechtsanwalt@schmidt-strunk.de, Internet: www.schmidt-strunk.de

Zur Startseite