Teilzeitwunsch für Elternzeit

22.06.2006

Stellt der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber den Antrag, ihm eine Teilzeittätigkeit für die geplante Elternzeit zu bewilligen, so können betriebliche Gründe nur im Ausnahmefall als Hinderungsgrund anerkannt werden. Hierzu müsste dann der Arbeitgeber darlegen, dass er alle Möglichkeiten der betrieblichen Organisation geprüft hat und eine Reduzierung der bisherigen Arbeitszeit an Stelle des vom Gesetz ohne Einschränkung vorgesehenen Totalausfalls für die Dauer der Elternzeit nicht machbar ist.

Kann der Arbeitgeber diesen Beweis nicht führen, so ist er gehalten, die Arbeitsabläufe so zu organisieren, dass der Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers erfüllt werden kann (Arbeitsgericht Hamburg, Az.: 21 Ga 5/05). JLP

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