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Tipps zur Beschäftigung von Praktikanten

12.12.2011

2. Arbeitszeiten

Unabhängig von der Art des Praktikums sind allgemeine Schutzvorschriften wie das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten. Danach gelten für Kinder und Jugendliche folgende Arbeitszeiten:

- unter 15 Jahre: maximal sieben Stunden täglich, maximal 35 Stunden pro Woche

- 15 bis 18 Jahre: während der Schulzeit: maximal 7 Stunden täglich, maximal 35 Stunden pro Woche, während der Schulferien: maximal 8 Stunden täglich, maximal 40 Stunden wöchentlich

3. Pflichtpraktika in der Schule

Die Ausgestaltung der Praktika wird durch die jeweilige Schule im Rahmen der Schulordnung oder durch Landesrecht festgelegt. Es kommt kein Ausbildungs- und schon gar kein Arbeitsverhältnis zustande. Der Einsatz der Schülerpraktikanten dient in erster Linie der persönlichen Information über einen Teil der sozialen Wirklichkeit, um den Schülern ihre Ausbildungs- und Berufswahl zu erleichtern. Die Betriebspraktika sind Schulveranstaltungen, die in einem Betrieb als Unterrichtsort durchgeführt werden. Gleiches gilt für Pflichtpraktika von Berufsfachschülern und Berufsfachschülerinnen.

4. Pflichtpraktika im Studium

Studenten, die im Rahmen ihres Studiums aufgrund der Studien oder Prüfungsordnung in Betrieben eine dem Studienziel dienende praktische Ausbildung erhalten, sind keine Auszubildenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes. Sie haben demgemäß keinen Anspruch auf Urlaub, auf Arbeitsentgelt und auf Einhaltung der besonderen Kündigungsschutzbestimmungen nach dem Berufsbildungsgesetz.

Eine schriftliche Vertragsniederlegung ist nicht vorgeschrieben, aber hilfreich und nützlich. Bei vorzeitiger Lösung des Praktikantenverhältnisses nach Ablauf der Probezeit kann kein Schadensersatz verlangt werden.

Nach einem Pflichtpraktikum ist als Nachweis des Praktikums gegenüber der Schule oder Hochschule eine Praktikumsbescheinigung auszustellen; ein qualifiziertes Zeugnis ist nicht erforderlich aber möglich.

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