Datenschutzrecht beachten

Tipps zur Regelung des „digitalen Nachlasses“



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Ansprüche der Erben

Im Erbfall ist gesetzlich geregelt, dass die Erben sämtliche Ansprüche der Verstorbenen erhalten und auch in sämtliche Verträge der Verstorbenen eintreten.

Obwohl es keine gesetzlichen Regelungen gibt, wie der digitale Nachlass abgewickelt werden kann, bedeutet die o. g. gesetzliche Regelung, dass die Erben sämtliche Ansprüche, die den Verstorbenen noch zu Lebzeiten zustanden, geltend machen können.

Da sowohl nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), als auch nach dem Fernmeldegesetz und nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Ansprüche auf vollständige Auskunft über die gespeicherten Daten, Löschung der gespeicherten Daten und Herausgabe der gespeicherten Daten bestehen, müssen diese Ansprüche auch von den Erben z.B. gegenüber Betreibern von sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter, Xing, aber auch gegenüber Unternehmen wie Amazon, eBay etc. geltend gemacht werden können.

"Lösung" von Facebook - der digitale Nachlassverwalter

Facebook hatte in der Vergangenheit aus dem Facebook-Profil des Verstorbenen eine Art Gedenkseite erstellt, wenn der Tod seitens der Erben mitgeteilt wurde. Das Profil wurde jedoch nicht gelöscht. Die Erben erhielten auch keinen Zugriff auf Postings oder die sonstige Verwaltung des Profils des Verstorbenen.

Facebook hat auf zahlreiche Beschwerden daraufhin nun reagiert und die Möglichkeit in den Profilen vorgesehen, dass der jeweilige Nutzer einen digitalen Nachlassverwalter bestimmen kann, siehe http://www.computerbild.de/artikel/cb-News-Internet-Facebook-digitale-Nachlassverwalter-11424715.html - allerdings gilt diese "Lösung" derzeit nur für Nutzer in den USA, noch nicht für Nutzer in Deutschland.

Dieser Nachlassverwalter kann nach dem Tod des Kontoinhabers das Profil eingeschränkt verwalten, indem er Postings bearbeiten und hinterlassen kann. Allerdings kann auch er das Profil nicht löschen, was für viele Erben schwer erträglich ist.

Vor diesem Hintergrund sollten die Kontaktdaten den Erben zugänglich gemacht werden, damit diese vollständigen Zugriff auf das Profil erhalten und dieses löschen können.

Google bietet eine ähnliche Möglichkeit, allerdings mit der Möglichkeit des Löschens, als sog. Inactive Account Manager, siehe auch https://support.google.com/accounts/answer/3036546?hl=en an, mit dem ein Nutzer zu Lebzeiten bereits einstellen kann, was nach seinem Tod mit dem Account passieren soll.

Fazit

Es ist immer besser, wenn man noch zu Lebzeiten selbst entscheidet, was mit seinen Gütern und Daten passieren soll. Daher wird in Testamenten festgelegt, wer was erben soll. Dasselbe sollte man jedoch auch im Hinblick auf seine digitalen Daten regeln, da es sich auch hierbei um "Vermögenswerte" handelt. Zudem können so Schäden und Probleme aufgrund von Identitätsdiebstahl vermieden werden.

Manfred Wagner ist Rechtsanwalt und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. www.mittelstands-anwaelte.de

Weitere Informationen und Kontakt:

WAGNER Rechtsanwälte, Großherzog-Friedrich-Str. 40, 66111 Saarbrücken, Tel.: 0681 958282-0, E-Mail: wagner@webvocat.de, Internet: www.webvocat.de

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