Rechtsstreit

Urteil zum Handel mit gebrauchter Software - was Händler dazu sagen

03.02.2011
BGH legt EuGH Fragen zur Zulässigkeit des Vertriebs gebrauchter Lizenzen vor. Von Dr. Jan-Felix Isele

Anfang Juli 2008 hatte das Oberlandesgericht München (OLG, Az. 6 U 2759/07) im Rechtsstreit zwischen Oracle und der Firma usedSoft eine Entscheidung zum Handel mit gebrauchten Lizenzen getroffen. Oracle ist Inhaber der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Datenbank-Softwareprogrammen. Der Softwarehersteller ist außerdem Inhaber mehrerer Wortmarken "Oracle". In 85 Prozent der Fälle vertreibt er seine Software über das Internet per Download. Der Kunde erhält dabei von Oracle keinen Datenträger.

usedSoft handelt mit "gebrauchten" Softwarelizenzen. Im Oktober 2005 bewarb das Unternehmen eine "Oracle-Sonderaktion", bei der es bereits benutzte Lizenzen für Programme von Oracle anbot. Es verwies darauf, alle Lizenzen seien aktuell, da die Wartung noch bestehe. Die Rechtmäßigkeit des Kaufs sollte ein Notartestat bestätigen, demzufolge ein Lieferschein und Bestätigungen des ursprünglichen Lizenznehmers vorgelegen haben, dass er rechtmäßiger Inhaber der Lizenzen gewesen sei, diese nicht mehr benutze und den Kaufpreis vollständig bezahlt habe.

Oracle hatte sich deshalb jahrelang vor Gericht dagegen gewehrt, dass usedSoft anderen Unternehmen nicht mehr benötigte Oracle-Lizenzen abkauft und weiterverkauft. Dabei hatte sich der Softwarehersteller auf das Urheberrecht berufen, demzufolge allein der Urheber einer Software eine Lizenz zu deren Nutzung erteilen darf. Oracle behält sich dieses Recht in den mit den Unternehmen geschlossenen Nutzungsverträgen zur Software ausdrücklich vor. Ein Verkauf der Lizenz, das heißt eine Weiterlizenzierung durch den Lizenznehmer, sei deshalb unzulässig. Die Benutzung der Bezeichnung "Oracle" verletze außerdem die Marken des Softwareherstellers. Ferner werbe die usedSoft irreführend für die "Lizenzen". Oracle verlangte deshalb entsprechende Unterlassung.

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