Urteil des Bundessozialgerichts

Verletzung im Home Office kein Arbeitsunfall

06.07.2016
Wann ist ein Unfall als Arbeitsunfall zu bewerten? Einmal entschied das Bundessozialgericht für den Arbeitnehmer, einmal gegen ihn. Es ging um Heimarbeitsplätze und Weihnachtsfeiern.
Das Bundessozialgericht hat entschieden: Ein Unfall im Home Office gilt nicht als Arbeitsunfall.
Das Bundessozialgericht hat entschieden: Ein Unfall im Home Office gilt nicht als Arbeitsunfall.
Foto: Brian A Jackson - shutterstock.com

Wer von zu Hause aus arbeitet und sich beim Wasserholen den Fuß bricht, kann dafür keinen Arbeitsunfall geltend machen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am Dienstag in Kassel (Az: B 2 U 5/15 R) entschieden. Der Arbeitgeber habe nicht das Risiko zu verantworten, wie der Lebensbereich des Arbeitnehmers gestaltet sei, hieß es zur Begründung. Im konkreten Fall wollte eine Frau, die im Home Office arbeitet, vom Arbeitszimmer im Dachgeschoss in die Küche im Stock darunter laufen, auf der Treppe brach sie sich den Fuß.

Das BSG erklärte, die Wohnung sei eine private, nicht versicherte Lebenssphäre. Zudem sei es den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung kaum möglich, dort gefahrenreduzierende Maßnahmen wie etwa schwarz-gelbe Sicherheitsmarkierungen zu ergreifen. Die Richter stellten klar, dass der Weg zur Nahrungsaufnahme auf Betriebswegen zwar grundsätzlich versichert ist. Essen und Trinken an einer Betriebsstätte unterliege aber betrieblichen Vorgaben und Zwängen. Im Home Office könne der Arbeitnehmer jedoch selbst entscheiden, wann er sich Wasser hole.

Dagegen ist ein Unfall auch bei der Weihnachtsfeier einer kleineren Abteilung in einem Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich unfallversichert. Die Anwesenheit eines höheren Chefs sei dafür nicht länger erforderlich, urteilte das BSG. Die bisherige Rechtsprechung des BSG, nämlich dass ein Chef dabei sein muss, sei nicht mehr haltbar (Az: B 2 U 19/14 R).

Allerdings müsse die Feier im Einvernehmen mit der Betriebsleitung stattfinden, alle Mitarbeiter der Abteilung müssten eingeladen sein und die Teamleitung daran teilnehmen. Auf die Anzahl der Teilnehmer komme es nicht an, betonten die obersten deutschen Sozialrichter. Im konkreten Fall war eine Frau bei einer Wanderung während einer Weihnachtsfeier ihrer Abteilung gestürzt und hatte sich am Arm verletzt.

Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern förderten das Betriebsklima und stärkten den Zusammenhalt der Beschäftigten untereinander. Sie stünden deshalb unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. (dpa)

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