Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten sollten

Versicherungsfragen rund um den Bahnstreik



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Die Arag-Experten beantworten die häufigsten Fragen der von Streiks Betroffenen. Einige betreffen Versicherungen, andere die Ansprüche auf Entschädigung.

Die Mitarbeiter der Bahn hatten bereits zum Ende des vergangenen Jahres mehrfach ihre Arbeit niedergelegt, und auch in den zurückliegenden Wochen wurden die Fahrgäste nicht verschont. Und es ist nicht auszuschließen, dass auch künftig immer wieder mal die Bahnen stillstehen. Die Leidtragenden sind jedes Mal Reisende und Pendler. Wer im Kollegenkreis keine Mitfahrgelegenheit bekommt, kann sich oft nur in Geduld üben oder wenn möglich aufs Home Office ausweichen. Die Arag-Experten beantworten einige Fragen der gestrandeten Bahnkunden.

Wenn Streiks den Weg zur Arbeit behindern, tauchen viele rechtliche Fragen auf.
Wenn Streiks den Weg zur Arbeit behindern, tauchen viele rechtliche Fragen auf.
Foto: kstudija - Fotolia.com

Bin ich versichert, wenn ich bei einem Kollegen im Auto mitfahre?

Vom Bahnstreik betroffene Arbeitnehmer können in der Regel beruhigt ins Auto des Kollegen steigen: Werden sie bei einem Unfall verletzt, kommt grundsätzlich die Kfz-Haftpflichtversicherung für die entstandenen Schäden auf. Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung handelt es sich um eine für jedes Auto gesetzlich vorgeschriebene Versicherung, die Schäden abdeckt, die Dritten durch den Betrieb eines Kfz entstehen. Hat der Fahrer der Fahrgemeinschaft selbst den Unfall verursacht, springt die Kfz-Haftpflichtversicherung seines Fahrzeugs für die Personen- und Sachschäden der Insassen ein. Ist der Unfallgegner verantwortlich, muss (auch) dessen Kfz-Haftpflichtversicherung zahlen. Aber auch in dem Fall, dass keiner der Fahrer Schuld hatte, sondern ein Defekt des Fahrzeugs ursächlich war, können die Mitfahrer ihre Schäden von der Haftpflichtversicherung des defekten Wagens ersetzt verlangen. Denn die Versicherung haftet auch für die sogenannte Betriebsgefahr des Fahrzeugs.

Gilt die gesetzliche Unfallversicherung auch bei Umwegen?

Neben der Kfz-Haftpflicht muss unter Umständen auch die gesetzliche Unfallversicherung einspringen, wenn Fahrer oder Mitfahrer bei einem Unfall verletzt werden. Voraussetzung: Es handelt sich um einen sogenannten Wegeunfall. Als Wegeunfälle gelten eigentlich nur Unfälle, die sich auf dem direkten Weg zur Arbeitsstelle oder zurück ereignen. Für Fahrgemeinschaften macht das Gesetz aber ausdrücklich eine Ausnahme: Versichert sind danach auch Umwege, die nötig werden, um eine Fahrgemeinschaft bilden zu können. Weicht der Fahrer also beispielsweise von seiner direkten Strecke ins Büro ab, um einen Kollegen abzuholen, und kommt es auf diesem Umweg zum Unfall, ist die Unfallversicherung in der Pflicht. Sind alle Mitfahrer eingestiegen, dürfen allerdings keine Umwege mehr gefahren werden.

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