Verstoß bei eBay

18.01.2007

Das Landgericht Coburg hat in einem Urteil vom 9.3.2006 (Az.: 1 HK O 95/05) bestätigt, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein Anbieter seine Telefonnummer/E-Mail-Adresse bei eBay entgegen den Vorschriften des § 6 Teledienstegesetzes nicht angibt. Auch der Hinweis im Rahmen der Widerrufsbelehrung, dass eine Rückabwicklung des Vertrages von der Rücksendung der Originalverpackung abhängig ist, ist wettbewerbsrechtlich unzulässig. MF

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