Urteil zur Sollbesteuerung

Vorfinanzierung hat auch ihre Grenzen

23.07.2014
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Unternehmer nicht verpflichtet sind, Umsatzsteuer über mehrere Jahre vorzufinanzieren.

Der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, verweist auf die Mitteilung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5.02.2014zu seinem Urteil vom 24. Oktober 2013 (V R 31/12). Danach sind Unternehmer nicht verpflichtet, Umsatzsteuer über mehrere Jahre vorzufinanzieren.

Mit dem Charakter der Umsatzsteuer ist eine mehrere Jahre dauernde Vorfinanzierung nicht zu vereinbaren.
Mit dem Charakter der Umsatzsteuer ist eine mehrere Jahre dauernde Vorfinanzierung nicht zu vereinbaren.
Foto: W.D. Summers - Fotolia.com

Umsatzsteuerrechtlich müssen Unternehmer im Rahmen der sog. Sollbesteuerung ihre Leistungen bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung versteuern. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer zu diesem Zeitpunkt die ihm zustehende Vergütung - bestehend aus Entgelt und Steuerbetrag - bereits vereinnahmt hat. Die Vorfinanzierung der Umsatzsteuer entfällt nach § 17 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erst dann, wenn der Unternehmer seinen Entgeltanspruch nicht durchsetzen kann.

Unterschied zwischen Soll- und Istbesteuerung

Anders ist es bei der sog. Istbesteuerung. Dort werden solche Liquiditätsnachteile von vornherein dadurch vermieden, dass der Steueranspruch erst für den Voranmeldungszeitraum der Entgeltvereinnahmung entsteht. Zur Istbesteuerung sind allerdings nur kleinere Unternehmen und nicht bilanzierende Freiberufler berechtigt.

Der Streitfall betraf einen Bauunternehmer, für dessen Leistungen Gewährleistungsfristen von zwei bis fünf Jahre bestanden. Die Kunden waren vertraglich bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist zu einem Sicherungseinbehalt von 5 bis 10 % der Vergütung berechtigt. Der Kläger hätte den Einbehalt nur durch Bankbürgschaft abwenden können, war aber nicht in der Lage, entsprechende Bürgschaften beizubringen.

Das Finanzamt und das Finanzgericht sahen den Kläger im Rahmen der Sollbesteuerung als verpflichtet an, seine Leistung auch im Umfang des Sicherungseinbehalts zu versteuern. Eine Uneinbringlichkeit liege entsprechend bisheriger Rechtsprechung nicht vor, da die Kunden keine Mängelansprüche geltend gemacht hätten.

Steuerprüfung Umsatzsteuern Finanzamt Finanzen 16zu9
Steuerprüfung Umsatzsteuern Finanzamt Finanzen 16zu9
Foto: W.D. Summers - Fotolia.com

Grundsatz der Gleichbehandlung

Dem folgt der BFH nicht. Der Unternehmer soll mit der Umsatzsteuer als indirekter Steuer nicht belastet werden. Mit diesem Charakter der Umsatzsteuer ist eine Vorfinanzierung für einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht zu vereinbaren. Darüber hinaus sieht es der BFH als erforderlich an, im Verhältnis von Soll- und Istbesteuerung den Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren. Daher ist von einer Steuerberichtigung nach § 17 UStG bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung auszugehen.

Passau empfiehlt, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband - www.duv-verband.de - verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:

Jörg Passau, Steuerberater sowie Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV, c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Walkerdamm 1, 24103 Kiel, Tel: 0431 9743010, E-Mail: info@duv-verband.de, Internet: www.duv-verband.de

Zur Startseite