Übergangsfrist läuft am 31.08.2012 ab

Vorsicht bei Telefon-, Fax- und E-Mail-Werbung

29.06.2012

Telefonwerbung (Cold Calls)

Auch diese Werbeform ist unzulässig gegenüber Verbraucher ohne ausdrückliche Einwilligung, bei Unternehmer ist sie zulässig bei vermuteter Einwilligung gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG.

Keine Einwilligung liegt z. B. vor bei der Telefonnummernbekanntgabe im Rahmen eines Gewinnspiels oder in vorformulierte Erklärungen in AGBs.

Ebenfalls unzulässig ist in diesem Zusammenhang auch die Rufnummernunterdrückung gem. § 102 Abs. 2, 3 TKG (Telekommunikationsgesetz).

Werbung per automatischer Anrufmaschine, Fax, elektronischer Post

Auch diese Werbeformen sind gegenüber Verbrauchern und Unternehmern ohne ausdrückliche, vorherige Einwilligung gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG unzulässig.

Unter automatischen Anrufmaschinen versteht man die sog. Lock- oder Pinganrufe, die den jeweiligen Angerufenen zum Rückruf einer kostenpflichtigen Telefonnummer veranlassen sollen. Diese Anrufe sind unzulässig.

Die elektronische Post umfasst E-mail-, SMS-, MMS-Werbung und auch Newsletter sowie Werbeemails über Social Media wie z. B. Facebook. Diese Werbeformen sind ebenfalls ohne vorherige Einwilligungen gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG unzulässig. E-mail-Werbung ist auch unzulässig bei "tell-a-friend-Werbung" und E-cards; zulässig ist sie im Rahmen von kostenfreien E-mail- und SMS-Diensten.

Eine Ausnahme ist allerdings gegeben: Es liegt keine unzumutbare Belästigung bei elektronischer Post gem. § 7 Abs. 3 UWG vor, wenn

- Nr. 1: im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware die E-mail-Adresse erlangt wurde UND

- Nr. 2: der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet UND

- Nr. 3: der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat UND

- Nr. 4: und der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich auf Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen wird.

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