Übergangsfrist läuft am 31.08.2012 ab

Vorsicht bei Telefon-, Fax- und E-Mail-Werbung

29.06.2012

BDSG-Novelle: Gesetzliche Anforderungen

Wichtigste Neuerungen sind eine umfassende Dokumentationspflicht im Datenschutzrecht und das Erfordernis der ausdrücklichen Einwilligung der Kunden in die Speicherung der Daten zu Werbezwecken und den nachfolgenden Kontakt zu Werbezwecken.

Der Unternehmer muss hierbei den Kunden in einer gesonderten Erklärung über die Speicherung zu Werbezwecken, über den geplanten Kontakt zu Werbezwecken, über das Einsichtsrecht des Kunden in seine Daten und die Möglichkeit eines Widerspruches hiergegen nebst erforderlicher Adresse, wohin der Widerspruch gesendet werden kann, hinweisen. Erst, wenn der Kunde nach freier Entscheidung diese Klausel akzeptiert und die Einwilligung durch seine Unterschrift bestätigt, ist die Einwilligung auch wirksam erteilt worden.

Wie erwähnt, endet die Übergangsfrist am 31.8.2012. Bis dahin muss daher dokumentiert sein, dass

- der Betroffene in die Speicherung der Daten zu Werbezwecken schriftlich eingewilligt hat

- und dass er überhaupt zu Werbezwecken kontaktiert werden darf.

Zudem muss die Einwilligung wirksam erteilt worden sein gem. § 4a BDSG: Danach muss sie

- beim Betroffenen selbst

- aufgrund einer freien Entscheidung des Betroffenen

- unter Hinweis auf den Zweck der Erhebung und Nutzung der Daten

- schriftlich erteilt worden sein.

Ausnahme: Listenprivileg

Eine Ausnahme von dem Erfordernis der vorherigen Einwilligung stellt das sog. Listenprivileg gem. § 28 Abs. 3 BDSG dar. Danach ist die Datenerhebung und -nutzung ohne Einwilligung zulässig, wenn es sich um

- listenmäßig zusammengefasste Daten einer Personengruppe handelt

die Nutzung für eigene Werbezwecke erforderlich ist und

- die Daten aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen entnommen wurden.

Allerdings dürfen nur Angaben über Beruf, Name, Titel, akademischen Grad, Anschrift, Geburtsjahr und Angabe über die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser bestimmten Personengruppe erfasst werden.

Zur Startseite