Keine Angst vor Abmahnungen

Wann das Widerrufsrecht nicht gilt

01.04.2009

Kein Widerrufsrecht, wenn kein Fernabsatzvertrag

Das Widerrufsrecht gilt ausschließlich bei Fernabsatzverträgen. Fernabsatzverträge gemäß § 312 b BGB sind Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln. Hierzu gehört neben dem Internet auch eine Bestellung mittels eines Kataloges oder eine telefonische Bestellung, letztlich jeglicher Vertragsschluss, bei dem Käufer und Verkäufer zum Zeitpunkt des Vertrages sich nicht persönlich gegenübergestanden haben. Hier kommt es im Übrigen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Wenn bspw. ein Käufer bei einem Händler etwas telefonisch bestellt und die Ware dann abholt, handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag. Dies gilt erst recht, wenn im Internet etwas bestellt wird und die Ware dann abgeholt wird. In welcher Form die Ware übersendet oder übergeben wird, ist unerheblich.

Kein Widerrufsrecht bei bestimmten Vertragstypen im Fernabsatzrecht

§ 312 b Abs. 3 BGB sieht vor, dass die Vorschriften über Fernabsatzverträge und somit auch über das Widerrufsrecht auf bestimmte Vertragstypen keine Anwendung finden mit der Folge, dass dort kein Widerrufsrecht besteht. Dies gilt bspw. bei Verträgen über Fernunterricht, die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden, Versicherungen sowie deren Vermittlung, Grundstücksveräußerungen und Automaten. Eine praxisrelevante Ausnahme ist die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden. Es geht somit um die klassischen Lebensmittel-Lieferungen vor Ort. Derartige Geschäftsmodelle haben sich nach unserem Eindruck jedoch nicht durchsetzen können und sind in der Praxis sehr selten.

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