Keine Angst vor Abmahnungen

Wann das Widerrufsrecht nicht gilt

01.04.2009

Ausschlussgrund "nicht zur Rücksendung geeignet"

Auch der Punkt, dass das Widerrufsrecht nicht besteht bei Produkten, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, ist noch vieles rechtlich ungeklärt. Zu denken wäre hier insbesondere an Produkte, die besondere hygienische Anforderungen haben, wie bspw. Zahnbürsten, Kosmetik oder Erotikartikel oder, das klassische Beispiel in diesem Bereich, Unterwäsche.

Es versteht sich von selbst, dass, soweit diese Produkte genutzt oder geöffnet worden sind, sie nicht mehr verkäuflich sind. Die Rechtsprechung sieht dies jedoch anders. So hat bspw. das OLG Hamburg mit Urteil vom 20.12.2006, Az.: 5 U 106/06, entschieden, dass Kontaktlinsen und Kontaktlinsen-Pflegemittel sehr wohl dem Widerrufsrecht unterliegen. Zur Klarstellung muss hinzugefügt werden, dass in dem dortigen Fall der Händler das Widerrufsrecht grundsätzlich ausgeschlossen hatte. Es ging somit weniger um die Frage, ob ein Widerrufsrecht bei geöffneten Verpackungen, die hygienisch überhaupt nicht mehr verkaufbar wären, entfällt. Wir halten diese Frage rechtlich noch für ungeklärt. Bei Unterwäsche bspw. dürfte ein Widerrufsrecht bestehen.

Kein Widerrufsrecht bei Produkten, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde

Auch dieser Punkt ist nicht so klar, wie er auf erstem Blick erscheint. Ein Beispielfall, der zum Ausschlussgrund eines Widerrufsrechtes führt, ist bspw. der Versand von Schnittblumen. Bei Lebensmitteln muss man jedoch schon wieder die alte Juristenantwort geben: "Kommt darauf an!" Lebensmittel in Fertigverpackungen, insbesondere Dosen, eingeschweißte Produkte etc., haben eine lange Haltbarkeit. Soweit diese Haltbarkeit länger ist, als ein zweiwöchiges oder einmonatiges Widerrufsrecht, dürfte hier ein Widerrufsrecht gegeben sein. Frische Produkte, die bspw. gekühlt werden müssen, wie bspw. Fleisch, würden wiederum unter den Ausschlussgrund fallen. Selbst bei Topfpflanzen wird man hier wohl auf den Einzelfall abstellen müssen. Die Überschreitung des Verfalldatums schließt das Widerrufsrecht im Übrigen nur dann aus, wenn das Verfallsdatum in Übereinstimmung mit anerkannten technischen Normen festgesetzt wurde. Wer als Verkäufer absichtlich ein sehr kurzes Mindesthaltbarkeitsdatum angibt, kann sich nicht auf den Ausschlussgrund berufen.

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