Keine Angst vor Abmahnungen

Wann das Widerrufsrecht nicht gilt

01.04.2009

Ausschlussgrund "Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software"

§ 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB behandelt einen häufig vorkommenden Fall eines Ausschlussgrundes. Es geht um die Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software. Der Ausschlussgrund ist nur dann gegeben, wenn der gelieferte Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden ist. Wichtig ist, dass es sich ausschließlich um Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software handeln muss. Wenn mit einem Produkt eine Software mit verkauft wird, wie klassischer Weise bei Computer-Peripheriegeräten oder ein PC zusammen mit Software verkauft wird, steht nach unserer Auffassung die Warenlieferung und nicht die Software-Lieferung im Vordergrund.

Wenn jedenfalls klassischer Weise Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software geliefert werden (hierzu gehören CD´s, Kassetten oder DVD´s), ist das Widerrufsrecht nur dann ausgeschlossen, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind.

Dieser Punkt setzt etwas voraus, wofür der Shop-Betreiber Sorge tragen muss:

Denklogisch ist eine Entsiegelung Voraussetzung für das Widerrufsrecht, Voraussetzung somit eine Versiegelung. Auch hierzu gibt es in Deutschland selbstverständlich Rechtsprechung. Das Landgericht Frankfurt a. M. hat sich mit Urteil vom 18.12.2002, Az.: 2-1 S 20/02 mit dieser Frage beschäftigt und gibt die nach unserer Kenntnis einzige gerichtliche Definition einer Entsiegelung. Es heißt in der Entscheidung: "Nach Auffassung der Kammer kann, soweit der Begriff auf Software angewandt werden soll, mit einer Entsiegelung nur gemeint sein, dass die Benutzung einer auf einem Datenträger gelieferten Software erfolgt, nachdem eine erkennbar zur Wahrung eines Urheberrechts geschaffene Sperre überwunden wurde, etwa indem eine verschlossene und äußerlich durch die Aufschrift damit erkennbar versiegelte Hülle um eine CD rum geöffnet ... wird." Soweit das Landgericht im Übrigen die Annahme einer Lizenzvereinbarung als "Entsiegelung" ansieht, reicht dies nicht aus. Wichtig ist im Übrigen auch, dass die Versiegelung "nachweisbar" versiegelt wird. Ein Tesafilmstreifen, der einfach abgezogen und ohne Nachweise wieder angebracht werden kann, ist keine Versiegelung, so das Landgericht Dortmund in seiner Entscheidung vom 26.10.2006, Az.: 15 O 55/06.

Wichtig ist es somit für Händler, eine vernünftige Versiegelung vorzunehmen. Eine Shrink-Wrap-Verpackung des Produktes (in Folie eingeschweißt) dürfte insofern ausreichend sein. Sollte dies aus irgendwelchen Gründen nicht der Fall sein, bietet sich ein Aufkleber an, der ohne Beschädigung nicht entfernt werden kann.

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