Ware falsch ausgezeichnet

22.06.2006

Sofern einer Verkäuferin, die den Preis einer Ware vor dem Verkauf pflichtwidrig herabgezeichnet hat, der Vorwurf bewusster Preismanipulation nicht nachzuweisen ist, rechtfertigt eine solche Pflichtverletzung ohne Hinzutreten weiterer dringender Verdachtsmomente und ohne vorherige Abmahnung in der Regel weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung. Denn auch bei solchen Störungen im Vertrauensbereich ist das Erfordernis einer Abmahnung stets zu prüfen, wenn zu erwarten ist, dass der Arbeitnehmer das Vertrauen wiederherstellen kann.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Az.: 5 Sa 306/05. JLP

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