Was es beim ElektroG zu beachten gilt

21.06.2006
Neuerungen und verschärfte Sorgfaltspflichten bringt das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) für den Fachhandel. Was es speziell zu beachten gilt, lesen Sie hier.

Als Erstes stellt sich die Frage: Was muss der Handel beziehungsweise der Vertreiber tun, um sich nicht dem Vorwurf der (groben) Fahrlässigkeit auszusetzen?

Die Antwort darauf ist klar: Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten müssen sich nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) registrieren lassen, bevor sie ihre Geräte "in Verkehr bringen". Als Hersteller sind in diesem Sinne auch Hersteller von eigenständigen Bauteilen für zum Beispiel PCs anzusehen (gemeint sind damit beispielsweise Laufwerke, Grafikkarten und Ähnliches).

Nach Ansicht der EAR besteht für Assemblierer die Besonderheit, dass sie nicht als Hersteller anzusehen sind, wenn sie ausschließlich Komponenten verwenden, deren Hersteller wiederum registriert sind.

Zu unterscheiden sind von den Assemblierern nach der Logik des ElektroG wiederum die so genannten "Vertreiber", das sind Händler, die Elektro- oder Elektronikgeräte verkaufen. An versteckter Stelle, in § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG, wird definiert: "Der Vertreiber gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes, wenn er schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet."

Der Gesetzgeber wollte mit dieser Fiktion (Händler wird zum Hersteller mit allen belastenden Verpflichtungen des ElektroG) eine Selbstkontrolle des Marktes erreichen, um zu verhindern, dass in großem Umfang Elektrogeräte nicht registrierter Hersteller in Verkehr gebracht werden.

Schuldhaftes Anbieten

Der Begriff des "schuldhaften Anbietens" wird im ElektroG selbst nicht definiert. Daher ist auf § 276 BGB zu verweisen. Nach § 276 Abs. 1 BGB handelt schuldhaft, wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt. § 276 Abs. 2 BGB definiert die Fahrlässigkeit als Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

Für den Händler kann daher ein schuldhaftes Handeln vorliegen, wenn er weiß, billigend in Kauf nimmt oder wegen fehlender Sorgfalt verkennt, dass er Geräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet (bereits das Anbieten reicht aus, es muss kein Gerät tatsächlich verkauft werden).

Registrierung erfolgt?

Dieser Komplex führt zu einer zweiten Frage: Wie kann man sicherstellen, dass alle vom Lieferanten zu liefernden Geräte in Übereinstimmung mit dem ElektroG gekennzeichnet sind und der Lieferant bei der gemeinsamen Stelle als Hersteller registriert ist?

Um erkennen zu können, ob ein Hersteller bei der EAR registriert ist, werden den Herstellern durch das ElektroG verschiedene Publizitätspflichten auferlegt:

w Das Führen der von der EAR bei der Registrierung erteilten Registrierungsnummer im schriftlichen Geschäftsverkehr (so zum Beispiel auf Angebotsschreiben oder Rechnungen) nach § 6 Abs. 2 Satz 4 ElektroG.

w Die Kennzeichnung der hergestellten Geräte durch den Hersteller nach § 7 Satz 1 ElektroG in einer Weise, dass der Hersteller eindeutig erkannt werden kann (z.B. durch Angabe des Namens, der Handelsmarke, des Warenzeichens usw.).

Hinsichtlich der Kennzeichnung ist für die tägliche Praxis zu beachten, dass diese Pflicht nur für Geräte gilt, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, sodass sich noch für eine gewisse Übergangszeit nicht gekennzeichnete Ware in den Lagern befindet.

Eine weitere Möglichkeit zu erkennen, ob ein Hersteller bei der EAR registriert ist, bietet die Veröffentlichung aller erfassten Hersteller auf der Homepage der EAR (www.stiftung-ear.de), dort unter der Registerkarte "home" und weiter unter "verzeichnis registrierter hersteller".

Jedermann kann dort kostenlos ermitteln, ob ein Hersteller registriert ist oder nicht. Es bieten sich damit drei Möglichkeiten festzustellen, ob angebotene Ware von einem registrierten Hersteller stammt:

1. Kontrolle der im schriftlichen Geschäftsverkehr anzugebenden Registrierungsnummer. Diese hat das Format: WEEE-Reg.-Nr. DE 12345678.

Für die tägliche Praxis ist anzumerken, dass durch die EAR beobachtet wurde, dass Hersteller nicht diese Registrierungsnummer führen, sondern die bei der ersten Anmeldung vergebene sog. "Interims-ID". Diese verfügt nicht über das oben genannte Format. Es ist durch den Hinweis der EAR daher strikt darauf zu achten, dass nur die endgültige Registrierungsnummer angegeben wird und nicht die "Interims-ID".

2. Kontrolle, ob das angebotene Gerät eindeutig gekennzeichnet ist, d.h. ob der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist (Herstellername, Markenname),

3. Einsicht in die von der EAR veröffentlichte Herstellerliste auf der Homepage der EAR.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Nicht-Registrierung von Herstellern mit verschiedenen Sanktionen bewehrt ist.

Daran knüpft eine dritte Frage an: Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, wenn der Lieferant trotz Registrierungsnummer nicht seiner Kennzeichnungspflicht nachgekommen ist?

Zunächst ist festzuhalten, dass in § 23 ElektroG bestimmte Verhaltensweisen als Ordnungswidrigkeit normiert sind, die ein Bußgeld bis zu 50.000 EUR auslösen können. Von Interesse sind hier:

w Nicht-Registrierung von Herstellern (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG)

w Nicht-Führen der Registrierungsnummer (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 ElektroG)

w In-Verkehr-Bringen von Geräten trotz des Verbots in § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 ElektroG)

Der letztgenannte Tatbestand knüpft an ein gesetzliches Verbot des In-Verkehr-Bringens von Elektrogeräten in § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG an. Danach darf ein Hersteller, der sich nicht zuvor hat registrieren lassen, keine Elektro- bzw. Elektronikgeräte in Verkehr bringen. Dieses Verbot gilt bereits kraft Gesetzes, sodass es einer behördlichen Umsetzung nicht mehr bedarf. In der Konsequenz bedeutet dies ein sog. "Vertriebsverbot", das heißt, dass der Hersteller seine Produkte nicht mehr verkaufen darf, und damit eine erhebliche Sanktion, die massive wirtschaftliche Probleme verursachen kann. Zuständig für den Vollzug des "Vertriebsverbots" sind die Landesbehörden. Leider und unverständlicherweise wurde vom Gesetzgeber eine Verletzung der Kennzeichnungspflicht nicht als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet. Daher wird in der entsprechenden Literatur darauf verwiesen, dass eine Ahndung der Verletzung der Kennzeichnungspflicht durch die zuständigen Landesbehörden mittels einer zwangsgeldbewehrten Ordnungsverfügung durchgesetzt werden kann.

Zuständig für die oben genannten Ordnungswidrigkeitstatbestände sind unterschiedliche Behörden. Nach einem aktuellen Erlass des Bayerischen Umweltministeriums ist zuständig für:

w die Ahndung von Tatbeständen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ElektroG (Nicht-Registrierung und Verrieb von Geräten durch den Hersteller) das Bundesumweltministerium,

w die Ahnung von Tatbeständen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 ElektroG (Nicht-Führen der Registrierungsnummer) die Landesbehörden.

Eine direkte Sanktion für Händler, die Ware nicht registrierter Hersteller anbieten, gibt es zwar nicht in Form von z.B. Ordnungswidrigkeiten, allerdings gilt er nach § 3 Abs. 12 ElektroG selbst als Hersteller. Neben diesen zum Teil sehr tief greifenden Sanktionen wird diskutiert, ob die genannten Gesetzesverstöße auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben können, wie beispielsweise Abmahnungen. Dabei ist zu betonen, dass diese Möglichkeiten nur den Wettbewerbern zustehen, das heißt nicht im Verhältnis zwischen Hersteller und Vertreiber bestehen. Hier besteht allerdings noch keine gesicherte Rechtslage, da keinerlei Rechtsprechung vorliegt. Unter Zurückhaltung kann daher nur auf eine einzelne Literaturmeinung verwiesen werden, nach der die Nicht-Kennzeichnung auch wettbewerbsrechtliche Maßnahmen für Hersteller nach sich ziehen kann. Jedenfalls sollte seitens der Händler (Vertreiber) strikt darauf geachtet werden, dass keine Ware nicht registrierter Hersteller zum Verkauf angeboten wird.

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