Streik oder schlechtes Wetter

Was passiert, wenn man zu spät kommt?



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Die Arag-Experten erklären, wann unpünktlichen Arbeitnehmern echte Sanktionen wie etwa Gehaltsabzüge drohen können.

Wenn Lokführer streiken, passiert es immer wieder, dass Arbeitnehmer zu spät zur Arbeit erscheinen. Auch widrige Wetterlagen können Pendlern das Leben schwer machen. Wenn umgestürzte Bäume oder Überschwemmungen es unmöglich machen, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen, spricht man arbeitsrechtlich von einem durch witterungsbedingte Verkehrsverhältnisse bestehendem Wegerisiko.

Ob Stau im Straßenverkehr oder Eis und Schnee auf der Fahrbahn: Wer mit Verspätung am Arbeitsplatz erscheint, braucht eine gute Begründung dafür.
Ob Stau im Straßenverkehr oder Eis und Schnee auf der Fahrbahn: Wer mit Verspätung am Arbeitsplatz erscheint, braucht eine gute Begründung dafür.
Foto: Markus Langer - Fotolia.com

Das Wegerisiko trägt der Arbeitgeber nicht - der Arbeitnehmer aber genauso wenig! Wird der Arbeitnehmer durch höhere Gewalt an seiner Arbeitsleistung gehindert, entfällt zwar die Arbeitspflicht; der Entgeltanspruch aber auch. Dann gilt also: Keine Arbeit, kein Lohn.

Mit welchen Sanktionen müssen Arbeitnehmer bei Verspätung rechnen?

Wer zum Beispiel aufgrund eines Streiks der Lokführer zu spät am Arbeitsplatz erscheint, kann aufatmen: Das Bürgerliche Gesetzbuch nennt diese Situation salopp 'Allgemeines oder objektives Leistungshindernis'. Das heißt, sofern es dem Arbeitnehmer objektiv unmöglich ist, zur Arbeit zu gelangen, muss er keine Abmahnung oder Kündigung fürchten. Die Arag-Experten räumen jedoch ein, dass es Arbeitnehmern durchaus zuzumuten ist, bei angekündigten Arbeitsniederlegungen oder schlechtem Wetter das Haus früher als gewohnt zu verlassen. Wer es beispielsweise bei Warnstreiks im öffentlichen Personennahverkehr erkennbar darauf ankommen lässt, ob es zu erheblichen Verspätungen kommt oder nicht, ohne sich auf eine längere Anfahrtszeit einzustellen, riskiert zu Recht einen Anpfiff vom Chef.

Muss man verpasste Arbeitszeit nacharbeiten?

Die Pflicht, verpasste Arbeitsstunden nachzuholen, hängt entscheidend von den arbeitsvertraglichen Gegebenheiten und ihrer Zumutbarkeit ab. So ist eine Nachleistung der liegengebliebenen Arbeit in Betrieben mit Gleitzeit sicherlich meistens möglich. Einer halbtags beschäftigten Mutter etwa, die nach der Arbeit ihren Sprössling vom Kindergarten abholen muss, ist eine Nacharbeit nach der regulären Arbeitszeit aber sicher nicht zuzumuten.

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www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/3875/

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