Falsche Angaben können Prozessbetrug sein

Was tun, wenn der Ex-Partner zu viel fordert?



Rechtsanwalt Martin Weispfenning ist seit 1997 als Rechtsanwalt zugelassen. 2008 hat er sich zum Fachanwalt für Familienrecht qualifiziert. Als Vizepräsident ist er für die Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht mit Sitz in Stuttgart, kurz DANSEF tätig.
Bei bewusster Verschleierung eigener Einkünfte hat der Ex-Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) hat entschieden, dass unvollständige, fehlerhafte oder bewusst falsche Angaben des Unterhaltsberechtigten zum Einkommen eine Verletzung daraus resultierender Pflichten und einen Prozessbetrug darstellen, weil sie geeignet seien, überhöhte Unterhaltsansprüche zu erwirken. Dem in diesem speziellen Fall verpflichteten Mann sei es daher hier unzumutbar, weiterhin Unterhalt zu zahlen.

Darauf verweist das am 10.07.2009 veröffentlichte Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 07.05.2009 (Az.:9 UF 85/08).

Nach Scheidung einer 24-jährigen Ehe erhielt die Ehefrau von ihrem geschiedenen Ehemann aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs im Jahre 1990 etwas mehr als 1.000 DM monatlichen Unterhalt. Die Frau hatte in der Ehezeit überwiegend die beiden gemeinsamen Kinder versorgt. Der Mann erzielte ein gehobenes Einkommen und zahlte in den folgenden 19 Jahren Geschiedenenunterhalt in ungefähr dieser Höhe, wobei der Unterhaltsbetrag mehrfach durch die Gerichte angepasst wurde. Die Gerichte gingen dabei davon aus, dass die Frau voll erwerbsfähig sei und selbst Geld verdienen könnte. In der Annahme, dass sie nicht erwerbstätig sei, wurden geschätzte Erwerbseinkünfte von ihrem Unterhaltsanspruch abgezogen. Es verblieb ein sog. Aufstockungsunterhalt, der zuletzt aufgrund eines vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht im Jahre 2005 geschlossenen Vergleichs 500 € monatlich betrug.

Der Mann erhob im Jahre 2007 beim Amtsgericht Liebenwerda Abänderungsklage mit dem Ziel, keinen Geschiedenenunterhalt mehr zahlen zu müssen. Hierzu hat er vorgetragen, seine geschiedene Ehefrau habe sich im Rahmen verschiedener gerichtlicher Verfahren betrügerisch verhalten. Sie habe Angaben zu ihrem Einkommen unterlassen bzw. unzutreffende Angaben dazu gemacht, welche Einkommen sie erzielen könnte.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Mann Berufung eingelegt. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit am 7.5.2009 verkündetem Urteil das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und festgestellt, dass der Mann der Frau seit Oktober 2007 keinen Geschiedenenunterhalt mehr schuldet, betont Weispfenning.

Zur Begründung hat der 1. Senat für Familiensachen ausgeführt, die Frau habe trotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderungen nachweislich unvollständige Angaben zu den Einkünften gemacht, die sie hätte erzielen können. Deshalb seien in der Vergangenheit von ihrem Unterhaltsanspruch nur die fiktiven Einkünfte einer ungelernten Arbeitskraft bezogen worden, obwohl sie tatsächlich höhere Einkünfte zu erzielen in der Lage gewesen wäre.

Nacheheliche Solidarität geschuldet

Geschiedene Ehegatten schuldeten einander nacheheliche Solidarität. Unvollständige, fehlerhafte oder bewusst falsche Angaben zum Einkommen stellten eine Verletzung daraus resultierender Pflichten und einen Prozessbetrug dar, weil sie geeignet seien, überhöhte Unterhaltsansprüche zu erwirken. Vor einem derartigen Hintergrunde erscheine es für den Mann nicht zumutbar, weiterhin Unterhalt zu zahlen. Unterhaltsansprüche der Frau entfielen damit ganz.

Es empfiehlt sich in allen Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen, zum Beispiel bei den bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten und Steuerberatern der Dansef Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (oe)

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