Wichtig für Online-Händler

Webshop und gewerbliche Käufer

31.01.2011
Wann richtet sich ein Internetangebot ausschließlich an Gewerbetreibende? Von Johannes Richard

Für einen Internethändler ist es wichtig zu wissen, ob er auch an Verbraucher oder ausschließlich an Gewerbetreibende verkauft. Bei einem Verkauf ausschließlich an Gewerbetreibende hat er viele Informationspflichten und Sorgen nicht, die bei Fernabsatzverträgen gegenüber Verbrauchern bestehen. Gewerbetreibende haben kein Widerrufs- oder Rückgaberecht. Viele Informationspflichten entfallen und gegenüber Gewerbetreibenden darf mit Nettopreisen geworben werden.

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 29.04.2010, Az.: I ZR 99/08 - "Preiswerbung ohne Umsatzsteuer") hatte sich mit der Frage zu befassen, wie eigentlich im Internet deutlich gemacht wird, dass sich ein Angebot ausschließlich an Gewerbetreibende richtet.

Verstoß gegen die Preisangabenverordnung

Bei einer Bewerbung mit Preisen, die sich auch (zwangsläufig nicht notwendig nur) an Letztverbraucher richtet, gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 Preisangabenverordnung:

"Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise)."

Auf der Kfz-Plattform mobile.de hatte der Beklagte beim gewerblichen Angebot von Kraftfahrzeugen mit Nettopreisen geworben. Nach seiner Ansicht ergab sich aus den Zusätzen "Preis Export-FCA" oder "Preis-Händler-Export-FCA", dass kein Verkauf an Privatkunden erfolge. Wir vermuten, dass mit FCA "Freifrachtführer (Free Carrier)" gemeint ist.

Es versteht sich eigentlich von selbst, dass der normale Verbraucher auf einer Plattform wie mobile.de, die sich auch an Verbraucher richtet, mit dieser Information nur wenig anfangen kann.

Diesbezüglich hatte der Bundesgerichtshof ausgeführt:

"Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der durchschnittliche Privatkunde den Hinweis im Fließtext "Preis-Export-FCA" oder "Preis-Händler-FCA" nicht dahingehend verstehen wird, dass sich die Angebote des Beklagten ausschließlich an Händler richten. Ebenso wie ... kann den Zusätzen im Fließtext entnommen werden, dass der Beklagte seine Gebrauchtfahrzeuge nur für den Export anbieten wollte. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, ein Privatkunde werde die in Rede stehenden Angaben im Fließtext aufgrund der Gestaltung der Anzeigen und des Gesamtzusammenhangs der Formulierung so verstehen, dass sie etwas mit der Art und Weise der Preisbildung zu tun hätten, widerspricht nicht der Lebenserfahrung."

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