Wichtig für Online-Händler

Webshop und gewerbliche Käufer

31.01.2011

Wie macht man’s richtig?

Wer ausschließlich an Gewerbetreibende verkauft, sollte dies auch deutlich machen. Dies ist eigentlich der interessanteste Aspekt im Urteil des BGH. Grundsätzlich stellt sich bei einem Verkauf an Gewerbetreibende die Frage, ob ein entsprechend deutlich gestalteter Hinweis ausreichend ist oder ob bspw. in Form einer Anmeldung vorher geprüft wird, ob der Interessent überhaupt Gewerbetreibender ist. Dies kann durch die Abfrage bestimmter Firmendaten oder die Übersendung eines Gewerbenachweises geschehen. Der Bundesgerichtshof sagt hierzu Folgendes:

"Der Beklagte muss, wenn er nur für Wiederverkäufer bestimmte Angebote in den öffentlich zugänglichen Bereich eines Internetportals stellt, einen deutlich hervorgehobenen und klar verständlichen Hinweis auf die Beschränkung anbringen (etwa "Verkauf nur an Händler"). ... Ein Unternehmer, der sich mit seinem Angebot ausdrücklich nicht an Letztverbraucher, sondern nur an Wiederverkäufer wendet, unterliegt zwar nicht den Vorschriften der Preisangabenverordnung, wenn er durch geeignete Kontrollmaßnahmen sicherstellt, dass ausschließlich gewerbliche Abnehmer betrieblich verwendbare Waren erwerben können, Käufer für den privaten Bedarf jedoch nicht vollständig unterbinden kann. Hier liegt der Fall indes umgekehrt. Der Beklagte wendet sich mit seiner nicht die Umsatzsteuer ausweisenden Werbung aus der insoweit maßgeblichen Sicht der mitangesprochenen privaten Letztverbraucher von vornherein an den allgemeinen Verkehr. ... Wer Letztverbrauchern Angebote unterbreitet, kann sich nicht darauf berufen, dass die Vorschriften der Preisangabenverordnung keine Anwendung fänden, weil er nicht bereit sei, die angebotene Ware an Endabnehmer für deren privaten Bedarf zu veräußern."

Letztlich läuft es darauf hinaus, hervorgehoben und klar verständlich einen entsprechenden Hinweis anzubringen. Dies ist umso problematischer und muss nach unserer Auffassung umso deutlicher erfolgen, wenn es sich um Portale handelt, wie bspw. eBay oder mobile, die sich in erster Linie an Verbraucher richten. Hier kann man nicht deutlich genug darauf hinweisen, dass das Angebot nur für Gewerbetreibende gilt. Dies sollte am besten schon in der Artikelüberschrift erfolgen oder so, dass dies im Suchergebnis-Listing des Portals mit angezeigt wird. (oe)

Der Autor Johannes Richard arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er hat sich auf die Bereiche Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert und ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

Kontakt und Infos:

Tel.: 0381 448998-0, E-Mail: rostock@internetrecht-rostock.de, Internet: www.internetrecht-rostock.de

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