Streit vor dem Arbeitsgericht

Zahlung eines Bonus - Festsetzung der Höhe

Stefan Engelhardt ist seit 1994 als Rechtsanwalt tätig und Gründungspartner der Sozietät Roggelin & Partner. Seine Schwerpunkte liegen neben dem Arbeitsrecht, im Immobilienrecht und Sportrecht. Er ist als Dozent tätig sowie im Rahmen diverser Publikationen. Zudem ist er Berater des Grundeigentümerverbandes Hamburg und der Handelskammer Hamburg.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem Urteil vom 3. August 2016, 10 AZR 710/14, über einen Fall entschieden, in dem der Kläger bei einer internationalen Großbank beschäftigt war und an jeweils gültigen Bonussystemen teilnahm.
Wann ist der Arbeitgeber verpflichtet einen Bonus zu zahlen?
Wann ist der Arbeitgeber verpflichtet einen Bonus zu zahlen?
Foto: Michal Zak - shutterstock.com

Der Arbeitnehmer erhielt für das Jahr 2009 eine garantierte Leistung in Höhe von € 200.000,00, für das Jahr 2010 eine Leistung in Höhe von € 9.920,00 und für das Jahr 2011 keinen Bonus. Andere Mitarbeiter erhielten jedoch Leistungen, die sich der Höhe nach zwischen ¼ und der Hälfte der jeweiligen Vorjahresleistung bewegten.

Der Kläger war damit nicht einverstanden und beantragte die Zahlung eines Bonus für das Jahr 2011, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellte, mindestens jedoch € 52.480,00.

Das Arbeitsgericht verurteilte seinen Arbeitgeber zur Zahlung eines Bonus in Höhe von € 78.720,00, das Landesarbeitsgericht war anderer Auffassung und wies die Klage ab. Begründet wurde dies damit, dass der Kläger keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen habe, die eine gerichtliche Festsetzung der Bonushöhe ermöglichten.

Dies mochte der Kläger wiederum nicht einsehen, legte Revision zum Bundesarbeitsgericht ein und hatte damit Erfolg, denn das Bundesarbeitsgericht hob die Berufungsentscheidung auf und wies den Rechtsstreit zur Festsetzung der Bonushöhe an das Landesarbeitsgericht zurück.

Festsetzung nach billigem Ermessen

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts - Entscheidung vom 3. August 2016, 10 AZR 710/14 - hat der Kläger einen Anspruch auf einen Bonus, der nach billigem Ermessen festzusetzen ist. Die durchgeführte Festsetzung des Arbeitgebers auf 0 war unverbindlich, weil die Darlegung des Arbeitgebers zur Berechtigung dieser Festsetzung nicht hinreichend bestimmt war.

Die Leistungsbestimmung erfolgt in einem solchen Fall gemäß § 315 Absatz 3 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch durch das zuständige Gericht, wobei Grundlage der Sachvortrag der Parteien ist.

Wenn sich der Arbeitgeber zu bestimmten Faktoren nicht äußert, so geht dies nicht zu Lasten des Arbeitnehmers, weil von diesem kein Vortrag zu Umständen verlangt werden kann, die außerhalb seines Kenntnisbereichs liegen, wie beispielsweise die Höhe eine Bonustopfes. Der Arbeitnehmer kann auch nicht auf die Erhebung einer Auskunftsklage verwiesen werden, die Leistung ist vielmehr durch das Gericht aufgrund der aktenkundig gewordenen Umstände festzusetzen.

Nur ausnahmensweise scheidet eine gerichtliche Leistungsfestsetzung aus, nämlich wenn jegliche Anhaltspunkte hierfür fehlen, wie es das Landesarbeitsgericht fehlerhafterweise angenommen hat.

Es bleibt nun abzuwarten, wie das Landesarbeitsgericht die Höhe des Bonus festsetzt. (OE)

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