Kein Ermessensfehler
Soweit der Kläger darauf hingewiesen habe, Akteneinsicht zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Schuldners zu benötigen, habe das Finanzamt ohne Ermessensfehler darauf abgestellt, dass er nicht im Einzelnen dargetan habe, über welche steuerlich erheblichen Tatsachen er bereits Kenntnis habe und welche Informationen er noch zur Erstellung der Steuererklärungen benötige.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Am 8. Januar 2010 wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Das Aktenzeichen lautet: BFH II B 4/10.
Gieseler empfiehlt, die Rechtsprechung und den Fortgang zu beachten, und verweist bei Fragen u. a. auch auf den DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. (www.duv-verband.de). (oe)
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Dr. Norbert Gieseler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Steuerrecht und DASV-Vizepräsident, c/o Scholz & Weispfenning, Nürnberg, Tel.: 0911 244370, E-Mail: kanzlei@scho-wei.de, Internet: www.scho-wei.de und www.duv-verband.de
















