Die Folgen der Entscheidung des EuGH

Die Entscheidung des EuGH hat zum einen zur Folge, dass der deutsche Gesetzgeber die Norm nun entsprechend den Vorgaben des Gerichts abändern muss.

Zum anderen müssen die deutschen Gerichte bis zur Gesetzesänderung die Norm des § 4 NR. 6 UWG europarechtskonform Recht auslegen, d.h. bei ihrer Anwendung das Urteil des EuGH beachten. Konkret bedeutet dies, dass die Gerichte bei etwaigen Koppelungen von Teilnahmen an Gewinnspielen/Preisausschreiben mit dem Erwerb von Waren bzw. der Inanspruchnahme von Dienstleistungen zusätzlich prüfen müssen, ob die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch die konkrete Koppelung wesentlich eingeschränkt wird bzw. ob die Koppelung dazu geeignet ist, die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit der Verbraucher wesentlich einzuschränken.

Somit verstößt nach nun mehr aktueller Rechtslage nicht zwingend jede Koppelung gegen § 4 Nr. 6 UWG, auch wenn der Wortlaut der Vorschrift momentan noch etwas anderes aussagt.

Fazit

Mit Gewinnspielen und Preisausschreiben können Unternehmen im Internet auf attraktive Weise Werbung für sich machen. Wenn sie die entsprechenden Regeln des UWG und die Vorgaben des EuGH beachten, so steht einer rechtlich unbedenklichen Werbemaßnahme auch nichts entgegen.

Bei Verstößen gegen die einschlägigen Vorschriften müssen die betroffenen Unternehmen jedoch mit Abmahnungen durch Konkurrenten rechnen. (oe)

Die Autoren:

Max-Lion Keller ist LL.M. (IT-Recht) und Rechtsanwalt, Daniel Huber ist juristischer Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei, München.

Kontakt:

Alter Messeplatz 2, 80339 München, Tel.: 089 1301433-0, E-Mail: m.keller@it-recht-kanzlei.de, Internet: www.IT-Recht-Kanzlei.de

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