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Leider ist das wohl falsch:
"Nebelscheinwerfer dürfen allerdings erst eingeschaltet werden, wenn die Sicht weniger als 50 Meter beträgt (§ 17 StVO). In diesem Fall darf der Autofahrer (§ 3 StVO) auch nicht schneller als 50 km/h fahren, ..." denn §17 StVO spricht in diesem Zusammenhang von "Nebelschlussleuchten" Zitat: "Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt". (siehe hier: http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__17.html). Und ein weiteres Zitat: "Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tag mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. " Also reicht "Witterung" schon aus, eine konkrete Sichtweiter in Metern ist für die Benutzung der NSW nicht vorgeschrieben.
Nebelscheinwerfer hat der Gesetzgeber vorne am Auto vorgesehen Nebelschlussleuchten hinten.
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