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Gebrauchtsoftware darf weiterverkauft werden
Der jahrelange Streit zwischen dem Software-Konzern Oracle und dem Münchner Gebrauchtsoftware-Händler UsedSoft hat nun einen (vorläufigen) Abschluss gefunden. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 in der Rechtssache C-128/11 de...
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Gebrauchtsoftware darf weiterverkauft werden
Der jahrelange Streit zwischen dem Software-Konzern Oracle und dem Münchner Gebrauchtsoftware-Händler UsedSoft hat nun einen (vorläufigen) Abschluss gefunden. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 in der Rechtssache C-128/11 de...
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Gebrauchtsoftware darf weiterverkauft werden
Ich frage mich grad beim lesen dieses Artikels warum eigentlich Hersteller von Software meinen besser gestellt zu werden als Hersteller von physischen Produkten. Schlimm genug das man bei Download- oder Lizenzsoftware oftmals wesentlich schlechter gestellt ist und mehr vom Hersteller abhängig ist als bei Box Produkten.
Meiner Meinung nach handeln die Softwarehersteller (hauptsächlich aus dem Lizenzbereich) oftmals als wären sie eine unangreifbare Gottheit. Als Kunde hat man für sie lediglich Pflichten und keine Rechte. Das ist so als wenn man sich ein Auto neu kauft und es nicht mehr gebraucht verkaufen darf. Schon etwas abstrus die Meinung der Software Hersteller. Noch besser ist das Autobeispiel bei diesen fürchterlichen Lizenzen. Man kauft das Auto zum vollen Listenpreis ohne Rabatte und erhält nur die Nutzungsrechte für das Basismodell und hat eine 12 Monate Basisgarantie - oder nennt man das Basissupport?? Geändert von AndiStroh (03.07.2012 um 12:04 Uhr). |
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Nun scheint (fast) alles geklärt zu sein. Oracle, UsedSoft und der Bitkom haben sich schon zu dem EuGH-Urteil geäußert, bin gespannt, was Microsoft dazu zu sagen hat. Die Stellungnahme des Justiziars folgt im Laufe des heutigen Nachmittags.
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Dr. Ronald Wiltscheck Chefredakteur ChannelPartner --------------------------------------------------- IDG Business Media GmbH Lyonel-Feininger-Str. 26 D-80807 München Tel. 089 36086 753 E-Mail: rw@channelpartner.de www.channelpartner.de www.idg.de |
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Nicht alle sind gleich
Lieber AndiStroh,
Bitte scheren Sie nicht alle Software Hersteller über einen Kamm, denn das von Oracle und Microsoft gezeigte Verhalten ist nicht exemplarisch für die Software Industrie als Ganzes, sondern lediglich für eine Handvoll Großunternehmen und ihre Bitcom, die versuchen sich über geltendes Recht stellen. Im Marktsegment PC Software ist der ESD (Download) Vertrieb seit Jahren etabliert und auch der Weiterverkauf einer legal bezogenen Software ist ohne Weiteres möglich. Es ist eher unverständlich, dass kleine 1-Mann Software Entwickler Online Lizenzaktivierungs- und Übertragungssysteme entwickeln können, die Giganten der Software-Industrie hierzu aber nicht in der Lage sein sollen. Das Kopierschutzargument ist hier weitestgehend vorgeschoben und soll helfen eine Marktkontrolle zu errichten, die der Gesetzgeber so nicht gewollt hat - und der Bitcom lässt sich wieder für die alleinigen Interessen der Großindustrie vereinnahmen. |
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so ganz scheint das Urteil Microsoft nich zu schmecken, der Redmonder Konzern kommentiert es nur knapp: http://www.channelpartner.de/recht/2587601/index5.html
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Na ja
In diesem Artikel ist ein Widerspruch enthalten. Einmal besagt ein Abschnitt das Volumenlizenzen (z.B. Office) aufgespaltet werden dürfen, Microsoft entgegnet in deren Stellungnahme, das eben gerade Volumenlizenzen NICHT aufgeteilt werden dürfen. Der EuGh bezieht das Nichtaufspaltungsrecht allerdings NUR auf Client/Server Produkte, Office ist KEIN Client/Server Produkt. Was ist nun korrekt
?Viele Grüße |
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Zitat:
Logischerweise ist den Vertrieb von gebrauchten Lizenzen ohne irgendwelchen physikalischen Merkmale für den Hersteller besser. Es gibt faktisch keine Herstellungs- oder Logistikkosten und er kann den Wiederverkauf erschweren und macht es auch wo es nur geht. Als Kunde (mit überschaubaren Abnahmemengen) hat man bei Lizenzen oftmals leider auch mehr Nachteile als Vorteile. Nichts gegen gute Software zu vernünftigen Preisen - aber die zu kaufen ist manchmal bei kleineren Firmen ein Glücksspiel. Wenn z.B. der Anbieter sein Geschäft einstellt und man eine download Software erworben hat, die online aktiviert werden muß, steht man dann dumm da. Auch die sehr unpraktische und komplizierte Aktivierungspolitik bei Herstellern wie Adobe ist auch alles andere als lustig. Ich muß sagen ich verstehe manchmal Kunden die von komplizierten Aktivierungen abgeschreckt werden und deswegen Raubkopien nutzen. Logisch ist das nicht der Großteil der Raubkopierer - aber ein Teil. |
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Eigentlich nur "Tippelschritte"
03.07.2012 EuGH-Urteil > Gebrauchte Software darf weiterverkauft werden UsedSoft vs. Oracle
So mag es vielleicht im Thema Oracle recht gut geregelt und beschrieben sein, ich sehe jetzt dieses Urteil mit der ausschließlichen „Microsoft-Brille“ und da stelle ich leider fest, bzw. nehme ich jetzt mal an, dass einiges auf Microsoft 1:1 übertragbar ist und einiges leider speziell für Microsoft nicht übertragbar ist, also wiederum an Rechtssicherheit fehlt. Microsoft und Microsoft-Kunden, die sich gerade so sehr freuen, sollten einfach mal nachdenken. Was ist mit diesem Urteil geklärt, bzw. erreicht worden … und was nicht? Geklärt ist/wurde:Der „Erschöpfungsgrundsatz“. Wenn ein Erstkunde ein Computer-Programm kauft und die „Auslieferung“ durch den Urheberrechtsinhabers via CD-ROM, oder DVD, oder ohne Medium via Internet-Download erfolgt, dann erschöpft sich das „Verbreitungsrecht“ des Urheberrechtsinhabers , d.h. der Erstkunde darf dieses Programm inkl. jeglicher „Patches“ und auch inkl. jeglicher Aktualisierungen (durch ggf. einen Wartungsvertrag) an einen Käufer weiterverkaufen. Anm.: Verhandelt wurde ein spezieller Produktartikel > ein Datenbanksoftware als Client-Server-Software > Oracle bietet für die im Ausgangsverfahren fraglichen Computerprogramme „Paketlizenzen“ für jeweils mindestens 25 Nutzer an. Benötigt ein Unternehmen eine Lizenz für 27 Nutzer, muss es also zwei Lizenzen kaufen. Als vergleichbares bei Microsoft fällt mir i.M. nur die Paketlizenz(das Boxprodukt) WINDOWS-Server-2008-R2 Standard (mit inkludierten 5 Zugriff-Lizenzen = CALs) u. der WINDOWS-Server-2008-R2 Enterprise (mit inkludierten 25 Zugriff-Lizenzen = CALs) ein. Dazu hat Microsoft im Lieferumfang die sogenannte aktuelle EULA (EndUserLicenseAgreement=EndKundenLizenzVertrag=Li zenzvertrag) für genau dieses einzelne Produkt beigelegt. Benötigt der Käufer mehr als 25 Zugrifflizenzen, so kann er diese in 5er(oder auch 25er)-Paket-Schritten erweitern. Urteilsgemäß nehme ich jetzt an, dass man nicht die eigentliche Serversoftware von den einzelnen CALs trennen und weiterverkaufen darf. Dieses gilt wohl dann auch für den Weiterverkauf der einzelnen CALs. In dem Text des Urteils/der Urteilsbegründung heißt es: (Zitat)“Was allerdings laut dem Urteil nicht erlaubt ist: Kauft jemand ein Paket mit fünf Lizenzen und benötigt nur vier, kann er nicht die eine Lizenz aus dem Paket heraustrennen und verkaufen.“ So weit, so gut. Was nicht wirklich „beurteilt“ wurde: Volumen-Lizenz-Verträge Solch „verhandelten/beurteilten“ Pakete gibt es bei Microsoft in den Volumenverträgen aber im Normalfall nicht! In einem Volumenvertrag kauft ein Kunde im Normalfall „einzelne“ Produkt-Lizenzen in einer gewünschten Anzahl, also z.B. mal 1, mal 7, mal 763 Lizenzen, somit kann/sollte man hier nicht über „Paketlizenzen“, wie verhandelt, reden. Nicht geklärt ist/wurde(betrifft aber über 90% alles Microsoft-Kunden): Wie muss man in einem Volumen-Lizenz-Vertrag eine(Erweiterungs-)Bestellung/Nachbestellung bewerten/beurteilen? Da hier im Normalfall keine erneute CD-ROM, oder DVD, oder Download zwingend erforderlich ist/wäre… und wie verhält sich das bei Produkt-Lizenzen, die nur einen Zugriff (CAL)erlauben, aber selbst kein Programm darstellen, also nur auf der Bestellung/Rechnung und im Lizenznachweis „aufgeführt“ werden. Hier wird/sollte (meiner persönlichen Meinung nach) auch für die „verkauften“ Volumen-Lizenzen(ohne Programm-Teil) der „Erschöpfungsgrundsatz“ gelten … aber … das Gericht ging speziell nicht auf diese und auf diese Kauf-Vertrags-Art ein, da es ja nicht Klage-Bestandteil war. Leider! Somit bleibt nur eine weitere erneute Klage, um diese Situation auch noch zu klären. Resümee: Es blieb leider viel „unbeurteilt“ und somit offen! Viele Grüße, FJH |
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Nun scheint (fast) alles geklärt zu sein. Oracle, UsedSoft und der Bitkom haben sich schon zu dem EuGH-Urteil geäußert, bin gespannt, was Microsoft dazu zu sagen hat. Die Stellungnahme des Justiziars folgt im Laufe des heutigen Nachmittags.
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