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  #1 (permalink)  
Alt 24.07.2009, 08:41
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Registriert seit: 12.06.2009
Beiträge: 56
hardsoft befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Aufbewahrungspflicht für Fachhändler?

ich hab mal folgende frage:
Wie lange muss man die Ware eines Kunden aufbewahren?

Hintergrund:

vor 14 Monaten kommt ein Kunde und lässt seinen PC reparieren, ink. Datenrettung von beschädigter Festplatte, Neuinstallation von Windows und ein neuer Antivir ink. aktivierung.

Da die Daten "extrem" wichtig für den Kunden waren und der PC lieber gestern als heute fertig sein musste, wurde der PC "vorgeschoben".

Kunde angerufen und mittgeteilt, dass der PC fertig sei.
Kunde wollte gleich kommen.
nach einer Woche nochmal angerufen
usw.
das Spiel haben wir 3 Monate gemacht, da aber niemand den PC abgeholt hat, haben wir ihn erstmal ins Lager gestellt.

Nach mehreren Telefonaten (nummer gab es dann nicht mehr), haben wir ca. nach einem Jahr
die neu eingebaute Festplatte ausgebaut.
und den PC verschrottet.
Das aktivierte Antivir ist natürlich auch schon längst abgelaufen und zu unseren Lasten gegangen.

Heute: 14 Monate später kommt die "Frau" des kunden und will den PC abholen....
Ihr könnt euch sicher denken wie die reagiert hat.
Ich erwarte auch weiteres Palaver vom Kunden selber...

Lange Rede, Kurzer Sinn:

Wie lange muss man die Waren eines Kunden aufbewahren?
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  #2 (permalink)  
Alt 24.07.2009, 12:26
Erfahrenes CP-forum-Mitglied
 
Registriert seit: 02.07.2009
Beiträge: 39
SPEEDKL befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Ohja, eine wirklich gute Frage, denn auch bei uns stapeln sich die Laptops und PCs, für die ein Kostenvoranschlag gemacht, die repariert oder umgerüstet wurden.
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  #3 (permalink)  
Alt 24.07.2009, 12:56
Benutzerbild von Beate Wöhe
Redaktion CP
 
Registriert seit: 26.09.2006
Beiträge: 122
Beate Wöhe befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
CP Redaktion fragt Rechtsexperten

Dieses Thema interessiert bestimmt viele Fachhändler. Wir werden bei Rechtsanwälten um Klärung anfragen und die Antwort veröffentlichen.

schöne Grüße
Beate Wöhe
- Leitende Redakteurin -
__________________
Redaktion CP
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  #4 (permalink)  
Alt 24.07.2009, 14:51
Benutzerbild von cmgclaudl61
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Beiträge: 16
cmgclaudl61 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
hallo !

habe hier was gefunden, was dir vielleicht weiterhilft.

Meine Güte Leute, was habt ihr bloß für Kunden???

so was habe ich mir im Traum nicht gedacht, dass es solche Schlamoper gibt. Jetzt bin ich so lange im Geschäft aber sich mit solchen Schwierigkeiten rum zu plagen, ist echt bedauerlich.

Aufbewahrung / Nicht abgeholte Geräte Aufbewahrungsgebühren
Vicodi behält sich das Recht vor, für die folgenden Produkte Aufbewahrungsgebühren zu erheben: a) Produkte, die von ViCoDi aufgrund einer verspäteten oder unterlassenen Zahlung einbehalten wurden und für die eine Zahlung (einschließlich Finanzierungs- und sonstiger Gebühren) 70 Tage nach Ablauf des Fälligkeitsdatums nicht geleistet wurde, und b) Produkte, zu deren Abholung sich der Kunde bei der Einsendung bereit erklärt hat, die jedoch 70 Tage nach Mitteilung zu einem Kostenvoranschlag noch nicht abgeholt wurden. Nicht abgeholte Produkte
ViCoDi behält sich das Recht vor, Produkte als aufgegeben zu behandeln, die von ViCoDi unter den folgenden Bedingungen länger als 7 Monate (bzw. während eines gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraumes) aufbewahrt wurden: a) Ablauf des Fälligkeitsdatums für die Zahlung von Leistungen, b) Kündigung des Vertrages seitens des Kunden, (c) Nichterteilung einer Befugnis gegenüber ViCoDi, die Leistungen ganz oder teilweise zu erbringen (d) Nichtzahlung von Transport- oder Nebenkosten für die Rücksendung der Produkte an den Kunden. Aufgegebene Produkte werden verkauft oder verwendet, und mit daraus gegebenenfalls erzielten Erlösen verfährt ViCoDi nach eigenem Ermessen.
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  #5 (permalink)  
Alt 24.07.2009, 14:56
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Beiträge: 56
hardsoft befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
zitat:

ViCoDi behält sich das Recht vor, Produkte als aufgegeben zu behandeln, die von ViCoDi unter den folgenden Bedingungen länger als 7 Monate (bzw. während eines gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraumes)

demnach gibt es sowas wie eine gesetzliche mindestaufbewahrungsfrist???
wenn ja, wo findet man das.

alleine die eigenen agbs sind vielleicht nicht unbedingt maassgebend.
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  #6 (permalink)  
Alt 26.07.2009, 22:51
Benutzerbild von McLord
Moderator von CHIC
 
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Beiträge: 346
McLord befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Das juristische Stichwort in diesem Fall heisst "OBHUTSPFLICHT".

Die Dauer der Obhutspflicht korreliert mit dem Wert der Sache, es gibt also kein einheitliches Maß, wie lange man verpflichtet ist, etwas zu verwahren. Je wertvoller die Sache ist, desto länger sollte es sein.

Einen kleinen Hinweis auf eine realistische Verwahrungsdauer findet man am ehesten noch in §885 Zivilprozessordnung (da geht es um Aufbewahrungsfrist des Gerichtsvollziehers nach einer Zwangsvollstreckung - für "Normalmenschen" sollten also keine höheren Anforderungen gelten). Da steht: (4) Fordert der Schuldner nicht binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Räumung ab oder fordert er ab, ohne die Kosten zu zahlen, verkauft der Gerichtsvollzieher die Sachen und hinterlegt den Erlös; Sachen, die nicht verwertet werden können, sollen vernichtet werden.

Nach über 14 Monaten kann man allerdings schon mit $959 BGB argumentieren:
§ 959 - Aufgabe des Eigentums
Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.


Im Sinne des konkludenten Handelns mussten Sie davon ausgehen, dass Ihr Kunde auf das Eigentum verzichtet hat. Anderenfalls hätte der Kunde sich melden müssen und zumindest die Verwahrungskosten regelmäßig begleichen müssen.
__________________

----------------
Zusammenkunft ist ein Anfang.
Zusammenhalt ist ein Fortschritt.
Zusammenarbeit ist der Erfolg!


Henry Ford I.
amerikan. Automobilindustrieller, Gründer der 'Ford Motor Company'
1863 - 1947
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  #7 (permalink)  
Alt 27.07.2009, 10:01
Erfahrenes CP Forums-Mitglied
 
Registriert seit: 18.06.2009
Beiträge: 33
Lars befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Nichtabholung Ware

Unglaublich dein Fall.
Ich habe dir hier mal den Auszug aus unseren AGBs, die unsere Kunden unterschreiben müssen.

"Bei einem Reparaturauftrag hat der Kunde das Reparaturgut zum vorgesehen Termin abzuholen. Erfolgt die Abholung trotz schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht, geht das Reparaturgut in unser Eigentum über. Der Kunde hat den uns durch die Nichtabholung enstandenen Schaden zu ersetzen."


Diese AGBs sind durch die Rechtsabteilung geprüft.
Wir gehen nach folgendem Schema vor:
1. Anruf beim Kunden
2. Erneuter Anruf beim Kunden (immer schriftlicher Vermerk auf dem Auftrag)
3. Rechnung wird an den Kunden per Post gesendet. (incl Aufforderung zur Abholung)
4. erste Mahnung der Rechnung. (Hinweis auf AGBs)
5. zweite Mahnung der Rechnung (Hinweis auf Entsorgung des Geräts).
.......weiter ging es noch nicht.

Dann bezahlen die Kunden die Rechnung.
Ich bewahre das Gerät dann noch 6 Monate auf und dann wandert es in den Schrott.

Der Wert der Geräte liegt meistens bei ca 50,00 - 100,00 Euro.
Die Rep ist dann meistens teurer als der Wert des Geräts.

Sehr oft soll das Gerät überprüft werden (z.B. alte Notebooks).
Bei der Überprüfung stellt sich dann ein Totalschaden heraus, die Kunden wollen das Gerät dann bei uns stehen lassen und sich die Überprüfung sparen (weil sie sich ja schon längst bei NBB ein neues gekauft haben).

Ich hoffe ich konnte dir helfen.

Gruß Lars
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  #8 (permalink)  
Alt 27.07.2009, 11:34
Erfahrenes CP Forums-Mitglied
 
Registriert seit: 12.06.2009
Beiträge: 56
hardsoft befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Hallo Lars.
Sparen der Überürpfungskosten...genauso schauts wohl aus.

naja. ich hatte damals schon ein seltsames gefühl, weil der kunde anmerkte, dass im aldi ein angebot sei, was kaum teuerer sei...

Mein Gegenargument war, dass die Datensicherung dann aber noch nicht im "aldipreis" drinn wäre.
Das leuchtete ihm auch ein und gab den Auftrag.
Schriftliche Aufforderung ging wegen nicht angegebener Adresse nicht.

Bis jetzt ist alles ruhig. lol
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