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  #1 (permalink)  
Alt 27.01.2010, 08:05
CP-forum-Mitglied
 
Registriert seit: 29.06.2009
Beiträge: 27
stein befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Wandlung Kaufvertrag

Moin !

Habe einen privaten Endkunden ein Lenovo Ideapad S12 verkauft mit WIndows 7.

Der Mediaplayer hatte von Anfang an die Macke, dass er so alle 5-6 Minuten einen kurzen Aussetzer hat. Da der Fehler nur alle paar Minuten auftritt, kann ich an einen Fehler bei den Codecs kaum glauben

Dummerweise ist der Kunde Musikfreak und benutzt das Teil ausschließlich zum Abspielen von MP3 Dateien und sieht das jetzt als Grund, das Notebook zurück geben zu wollen. Alternativ habe ich mal den VCL installiert, der auch einwandfrei funktioniert, leider besteht der Kunde auf 100% Funktion des Mediaplayers.

Alle Treiberupdates und sonstiges hat nichts gebracht.

WIr schicken das DIng jetzt nach Lenovo ein, aber ich befürchte, da kommt nix bei rum.
Hat jemand eine Ahnung, ob diese simple Macke im Mediaplayer den Kunden dazu berechtigt, den Kaufvertrag rückgängig zu machen ?

Gruss
Hans-WIlli

Geändert von stein (27.01.2010 um 08:10 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 27.01.2010, 15:47
Benutzerbild von McLord
Moderator von CHIC
 
Registriert seit: 12.06.2009
Ort: Berlin
Beiträge: 346
McLord befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Wenn Du in Deinen AGBs ein (evtl. sogar mehrmaliges) Nachbesserungsrecht vereinbart hast, muss der Kunde Dir erlauben, zuerst diese Nachbesserung(en) durchzuführen. Das kann z.B. eine Reparatur beim Hersteller Lenovo sein, oder eine Neuinstallation des Gerätes (je nachdem, ob Hardware oder Softwarefehler).

Erst wenn diese Nachbesserung(en) von ein-und-der-selben Sache (ggf. mehrfach) fehlgeschlagen ist, hat der Kunde die Wahl zwischen:
- Rücktritt vom Kaufvertrag, Zug um Zug (sprich: Geld gegen Ware)
- Minderung (angemessene Reduzierung des Kaufpreises)
- Wandlung (= Austauschgerät).

Da kannst Du Dich dann also nicht mehr wehren.

Du wiederum hast im Rahmen der Durchgriffshaftung die gleichen Ansprüche gegenüber Deinem Lieferanten/Distributor. <= Das wird aber schwer durchzusetzen, denn ein Distri wird das wahrscheinlich nicht ohne Klageandrohung akzeptieren. Die Macht der Großen....

GANZ WICHTIG: Da es sich hierbei um Gewährleistungsansprüche handelt (KEINE GARANTIE!), muss die Abwicklung der Nachbesserung unbedingt zwingend über den Distri erfolgen. Auf keinen Fall direkt über den Hersteller!!! Sonst hast Du am Ende nämlich Deinem Kunden gegenüber 3x nachgebessert und der Distri hat Dir gegenüber aber noch nie nachgebessert (der weiss ja nix davon, wenn Du das direkt mit dem Hersteller Lenovo als Garantiefall abwickelst).

Zitat:
Hat jemand eine Ahnung, ob diese simple Macke im Mediaplayer den Kunden dazu berechtigt, den Kaufvertrag rückgängig zu machen ?
Irgendwo auf der Webseite von Lenovo wird etwas stehen wie "windowskompatibel" oder "Windows 7 wird voll unterstützt" oder so...

Der Mediaplayer ist Bestandteil von Windows. Damit ist die Lauffähigkeit des Mediaplayers eine zugesicherte Eigenschaft. Es spielt keine Rolle, ob DU als Händler dem Kunden diese Eigenschaft zugesichert hast, denn Du als Händler stehst für die Aussagen des Herstellers grade (klingt wahnwitzig, ist aber geltendes Recht!!).

Wie Du richtig sagst, hat der Kunde das Teil für einen bestimmten Zweck gekauft. Wenn dieser Zweck aufgrund eines Mangels nicht erfüllt werden kann, hat der Kunde das Recht (nach erfolgter Nachbesserung, wenn in AGBs geregelt) vom Kaufvertrag zurückzutreten. Auch wenn dieser Mangel bei einem anderen Kunden evtl. völlig irrelevant wäre.

Also ja - der Kunde darf nach gescheiterter Nachbesserung vom Kaufvertrag zurücktreten.

(Hinweis: Ich bin kein Anwalt und daher auch nicht in der Lage/berechtigt, hier eine juristisch verbindliche Beratung zu leisten. Das da oben ist meine private Meinung - nicht mehr und nicht weniger ).
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1863 - 1947
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  #3 (permalink)  
Alt 27.01.2010, 16:59
Moderator von CHIC
 
Registriert seit: 13.10.2006
Beiträge: 272
Ronny befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Rechtlich sehe ich die Sache ähnlich, wie McLord, ergänzen möchte ich: Man darf m.W. nach max. 2x nachbessern. Nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungen hat ein Endverbraucher Recht auf Wandlung. AGB evtl. daraufhin abklopfen! Im Ernstfall kann Dir ein Richter Deine kompletten AGB kippen und dann gilt BGB und dann bist Du in den Allerwertesten gekniffen.

Technisch möchte ich noch anfügen, dass wir exakt dasselbe Problem mal hatten und da war - glaub es oder lass es - die WLAN-Karte dran Schuld und zwar immer dann, wenn keine Verbindung zu einem WLAN-Netz bestand. Zum Glück konnten wir unseren Kunden davon überzeugen, die WLAN-Karte zu deaktivieren, wenn er keine Verbindung zum Netz hatte (geht ja bei Laptops idR. mit Tastendruck) und damit zu leben...
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  #4 (permalink)  
Alt 27.01.2010, 17:48
CP-forum-Mitglied
 
Registriert seit: 29.06.2009
Beiträge: 27
stein befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Hi !

Erst mal vielen Dank für die Antworten. Dass der Händler am Ende in den Hintern gekniffen ist, ist schon klar. Der haftet für alles, auch für die Lügen der Hersteller.

Der Endverbraucher hat Anspruch auf ein funktionsfähiges Produkt. Bei einer Glühbirne ist das noch recht einfach. Entweder leuchtet die oder nicht.

Bei der Definition "funktionsfähiges Produkt" ist bei einem Computer relativ, wann ist ein Computer funktionsfähig?
Wenn z.B. ein bestimmtes Videospiel nicht auf einem Rechner läuft oder wenn nach einem Update von Onkel Bill der Rechner nur noch einen Bluescreen zeigt, kann das in der Verantwortung des Händlers liegen ?


Aber schaun wir mal, ob Lenovo das hin bekommt.

Gruss
Hans-Willi

Geändert von stein (27.01.2010 um 17:54 Uhr).
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  #5 (permalink)  
Alt 27.01.2010, 17:50
CP-forum-Mitglied
 
Registriert seit: 29.06.2009
Beiträge: 27
stein befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Sorry, Doppelpost !
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