19.09.2002 | 00:00 Uhr

Was Gewährleistung, Garantie und Herstellergarantie bedeuten

Gewährleistung - Garantie - Herstellergarantie: Begriffe, die manchen durcheinander bringen können. Folglich wird nicht jedem sofort klar, warum ein Support von Herstellerseite abgelehnt wird - wie es einem Händler mit einer knapp drei Jahre alten, 8 GB großen Festplatte von Fujitsu widerfahren ist. Im Folgenden sollen mithilfe von Johann Schuhbauer, Rechtsanwalt bei der Fujitsu Deutschland GmbH, die drei Begriffe erläutert werden.

Gewährleistung

Die Gewährleistung - seit dem 1. Januar dieses Jahres auf 24 Monate festgelegt und in § 437 BGB verankert - betrifft immer nur die direkt miteinander in Kontakt tretenden Partner in einer Vertriebskette, erklärt Schuhbauer, also zum Beispiel Hersteller-Distributor, DistributorHändler oder Händler-Endkunde.

Der Verkäufer steht bei der Gewährleistung dafür ein, dass die gehandelte Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Was zunächst heißt, dass die Sache die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen muss, aber auch bedeuten kann, dass Werbeaussagen zutreffen müssen, Montageanleitungen fehlerfrei und Lieferungen mengenmäßig richtig ausgeführt sein müssen. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels trägt der Käufer.

Garantie

Aussagen zur Garantie finden sich seit Anfang des Jahres im neuen § 443 BGB. Bei ihr handelt es sich um eine zusätzliche, freiwillige Vereinbarung im Rahmen des Kaufvertrags, durch die der Verkäufer oder ein Dritter die Gewähr übernimmt, dass die verkaufte Sache eine bestimmte Beschaffenheit aufweist (Beschaffenheitsgarantie) oder für eine bestimmte Dauer behält (Haltbarkeitsgarantie). Eine Garantie kann der Käufer von irgend jemandem ausgestellt bekommen. Insbesondere vom direkten Verkäufer oder dem Hersteller, aber auch von einem Dritten, zum Beispiel von einem Grossisten, einem Importeur oder einer Vertriebstochter, hebt der Fujitsu-Anwalt hervor. Wichtig sei dabei, dass der Inhalt der Garantieleistung freigestellt, also nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwingend ist § 443 BGB nur beim so genannten Verbrauchsgüterkauf, bei dem ein Unternehmer eine bewegliche Sache verkauft.

Bei der Garantie muss der Garantiegeber nachweisen, dass der vom Käufer gerügte Mangel bei Gefahrübergang noch nicht bestand. Abgewickelt wird eine Garantie in der Regel über Garantiescheine.

"Bei Fujitsu beinhaltet die Garantie zum Beispiel neben der Beseitigung der Sachmängel durch Reparatur oder Austausch auch die Übernahme der Transportkosten von Fujitsu an den garantieberechtigten Partner", stellt Schuhbauer klar. Versand- und Transportkos-ten zu Fujitsu sowie Bearbeitungs- oder Verwaltungskosten bei Dritten gehörten aber nicht dazu. "Um es zu verdeutlichen: Neben der Gewährleistung für 24 Monate (früher: 6 Monate) geben wir auf 2,5-Zoll-Notebook-Festplatten drei Jahre und auf 3,5-Zoll-SCSI-Festplatten für Desktop-PCs fünf Jahre Garantie", fügt der Anwalt hinzu. Fujitsu erwartet von seinen Partnern, dass sie diese Garantie an ihre Kunden weitergeben.

Herstellergarantie

Knifflig wird es für manche Käufer und Verkäufer, wenn der Be-griff "Herstellergarantie" ins Spiel kommt. "Dieses Wort wird oftmals falsch verwendet, wenn zum Beispiel Aldi mit ,24 Monaten Herstellergarantie‘ wirbt", sagt Schuhbauer. "Viel schlimmer ist es aber, dass auch manche Juristen von Distributoren mit der Einschätzung dieses Wortes falsch liegen." Fakt ist, dass eine Herstellergarantie - wie der Name es sagt - nur der Hersteller selbst geben kann. Und, ju-ristisch gesehen, nur an das letzte Glied in der Vertriebskette, also an den Endanwender.

Bei der Herstellergarantie handelt es sich ebenfalls um einen inhaltlich freigestellten Vertrag zusätzlich zur Gewährleistung. Da sie ab der Auslieferung gilt, könnte sie theoretisch schon abgelaufen sein, bevor der Anwender das Gerät in Betrieb nimmt.

Mit einer Herstellergarantie dürfte ein Wiederverkäufer in der Regel nichts zu tun bekommen - es sei denn, er ist selbst Endanwender eines Produkts. "Fujitsu gibt nur in einem Bereich Herstellergarantie", betont Schuhbauer. "Und zwar beim Verkauf unserer magneto-optischen Produkte über das Internet, denn nur da treten wir direkt mit dem Endkunden in Kontakt."

Fazit: Als Händler muss man sich genau überlegen, was man dem Kunden sagt, und sich mit seinen Lieferanten absprechen. Was aber, wenn der zuständige Händler beziehungsweise Distributor in der Zwischenzeit nicht mehr existiert? "Beim ,wirtschaftlichen Tod‘ eines Verkäufers hat der Käufer bei uns keinen Anspruch auf Garantie, wir nehmen uns der Sache aber im Rahmen der Kulanz an", verdeutlicht der Fujitsu-Anwalt.

Ganz anders sieht die Sache im OEM-Bereich aus. Schuhbauer: "Dort ist es üblich, dass die Kunden weniger oder teilweise gar keine Garantie und/oder Gewährleis-tung haben wollen. Dafür müssen sie für die bestellten Festplatten weniger zahlen oder bekommen einen Ausgleich in Form einer Überlieferung." (tö)

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