Die hier gekündigte Betriebsvereinbarung betraf ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat über Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung oder Änderung von Entlohnungsgrundsätzen, mitzubestimmen. Dieses Mitbestimmungsrecht besteht allerdings nur soweit keine anwendbare oder übliche tarifliche Regelung besteht, § 77 Abs. 3 BetrVG. Im vorliegenden Fall bestand eine solche tarifliche Regelung nicht, weshalb die Weihnachtszuwendung nach Ansicht des BAG wirksam durch Betriebsvereinbarung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG geregelt werden konnte.

Nachwirkung beschert Weihnachtsgabe

Die Kündigung der Betriebsvereinbarung führte deshalb hier hinsichtlich der Weihnachtszuwendung wegen § 77 Abs. 6 BetrVG zu einer Nachwirkung. Die Arbeitnehmer konnten sich bis zum Inkrafttreten anderer Regelungen weiterhin auf die Betriebsvereinbarung berufen und die Weihnachtszuwendung verlangen.

Zwar gilt nach der sogenannten "Topftheorie", dass der Arbeitgeber nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG das Gesamtvolumen der zu verteilenden Vergütung festlegt und der Betriebsrat nur über die Modalitäten der Verteilung mitzubestimmen hat. Ist also nur eine Sonderzahlung per Betriebsvereinbarung geregelt, kann der Arbeitgeber die Zahlung insgesamt einstellen, ohne den Betriebsrat beteiligen zu müssen. Der "Verteilungstopf" wird damit vollständig geleert, ohne dass über Verteilungsgrundsätze noch Regelungen getroffen werden könnten.

Hier war jedoch in der Betriebsvereinbarung neben der Weihnachtszuwendung das gesamte Vergütungssystem des Betriebs unter teilweise Bezugnahme auf den BAT geregelt. Wie das BAG ausdrücklich betont, wird die Vergütungsstruktur auch dann i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG geändert, wenn sich durch Streichung einer Sonderzuwendung zwar nicht der relative Abstand der Gesamtvergütungen zueinander ändert, aber Teile der Gesamtvergütung nicht mehr als jährliche Einmalzahlung fließen sondern nur noch monatliche Vergütungen gezahlt werden. Dies war hier der Fall, weshalb der Betriebsrat mitzubestimmen hatte. Vor Inkrafttreten einer Neuregelung wirkte die Betriebsvereinbarung im Hinblick auf die Weihnachtszuwendung daher nach. Der Arbeitgeber musste das Weihnachtsgeld weiterhin auszahlen.

Das BAG hat schließlich noch darauf hingewiesen, dass die Nachwirkung bei nur teilmitbestimmten Betriebsvereinbarungen auch nur teilweise eintreten kann. Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Betriebsvereinbarung zwar hinsichtlich des Weihnachtsgeldes nachwirkt. Andere Inhalte die keinen Fall der erzwingbaren Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG betreffen wirken jedoch nicht nach, wenn sie vom restlichen Inhalt sinnvoll abgetrennt werden können. (oe)

Quelle: Haufe Online-Redaktion, www.haufe.de/recht

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