Kein Recht auf Weiterbeschäftigung
Die dagegen gerichtete Klage auf Weiterbeschäftigung wurde vom Arbeitsgericht abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte die dagegen eingelegte Berufung des Arbeitnehmers zurückgewiesen, betont Henn.
Die Anfechtung des Arbeitsvertrages sei durch den Arbeitgeber wirksam erfolgt. Zu Recht habe das Arbeitsgericht angenommen, dass der Kläger den Arbeitgeber durch Vorlage des gefälschten Zeugnisses im Rahmen seiner Bewerbungsunterlagen getäuscht und damit seine Einstellungschancen verbessert habe. Die Vorlage des gefälschten Zeugnisses habe zu dem Abschluss des Arbeitsvertrages geführt.
Die Anfechtung verstoße hier auch nicht gegen Treu und Glauben. Trotz seiner guten Arbeitsleistung über acht Jahre hinweg habe der Arbeitnehmer den Arbeitgeber bei der Einstellung in seiner Willensfreiheit auf schwere Weise beeinträchtigt. Ein Arbeitgeber habe ein berechtigtes Interesse daran, dass ihm anlässlich der Einstellung unverfälschte Zeugnisse vorgelegt würden.
Die Revision wurde hier nicht zugelassen, sodass das Urteil auch rechtskräftig ist.
Henn empfiehlt allen Arbeitnehmern dringend, das Urteil zu beachten und sich am besten erst gar nicht in derartige Gefahren zu begeben. Arbeitgeber mahnt er, in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist.
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Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VdAA-Präsident, c/o Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de
















