Pflichtverletzung trotz dreimaliger Abmahnung
Das Landesarbeitsgericht hat dazu ausgeführt, dass der Arbeitnehmer hier hartnäckig und trotz dreimaliger Abmahnung seine Pflicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG verletzt hat, nämlich seinen Arbeitgeber über seine Arbeitsunfähigkeit bzw. ihrer Fortdauer zu informieren. Dies stelle einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dar und kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Arbeitgeber müssen rechtzeitig über eine krankheitsbedingte Verhinderung des Arbeitnehmers und die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit informiert werden, um Ersatz für den ausgefallenen Arbeitnehmer planen zu können. Dies gilt erst recht dann, wenn der Arbeitnehmer nach dem Ende der attestierten Arbeitsunfähigkeit weiterhin tagelang unentschuldigt fehlt.
Engelhardt empfiehlt, das Urteil zu beachten und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, und verweist in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de).
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Stefan Engelhardt, Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht, Landesregionalleiter "Hamburg" der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V., RWWD Hamburg, Tel.: 040 53028-204, E-Mail: stefan.engelhardt@roggelin.de, Internet: www.roggelin.de
















