Betriebsablauf und Betriebsfrieden gestört
Zur Begründung führte das Landesarbeitsgericht aus: Eine Tätlichkeit unter Arbeitskollegen ist grundsätzlich auch dann geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, wenn sie nicht im Betrieb, sondern im privaten Umfeld aus rein privaten Motiven begangen worden ist. Denn auch eine solche Tätlichkeit hat Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. Durch die Arbeitsunfähigkeit des Opfers ist der Betriebsablauf gestört und der Arbeitgeber muss Entgeltfortzahlung leisten. Zudem kann der Betriebsfrieden durch die durch den Streit und die Tätlichkeit hervorgerufenen Spannungen gestört werden. Vorliegend hatte sich die Ex-Frau aus Angst geweigert, weiterhin mit dem Kläger im Betrieb zusammen zu arbeiten. Auch die Interessenabwägung musste vorliegend trotz der sechsjährigen Beschäftigungszeit und der Unterhaltsverpflichtungen zulasten des Klägers ausfallen. Maßgeblich waren die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber der bei ihm noch beschäftigten Ex-Frau des Klägers und die zukünftige erhebliche Beeinträchtigung des Betriebsfriedens allein aufgrund des anhaltenden Angstzustands bei der betroffenen Ex-Frau.
Weitere Informationen und Kontakt:
Jens Klarmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, VdAA-Vizepräsident, c/o Passau, Niemyer & Kollegen, Kiel, Tel.: 0431 974300, E-Mail: j.klarmann@pani-c.de, Internet: www.pani-c.de und www.vdaa.de
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