Kostenbegrenzung und knappes Budget reichen als Begründung nicht aus
Im entschiedenen Fall hatte sich der Arbeitgeber zur Rechtfertigung auf Kostengründen und das knappe Personalbudget berufen. Diese Begründung ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts offensichtlich ungeeignet, eine Beschränkung des Bewerberkreises auf jüngere Beschäftigte zu rechtfertigen. Somit hat der Arbeitgeber grob gegen seine Pflicht zur diskriminierungsfreien Stellenausschreibung gemäß § 11 AGG verstoßen.
Engelhardt empfiehlt, das Urteil zu beachten und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, und verweist in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de).
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Stefan Engelhardt, Rechtsanwalt und Landesregionalleiter "Hamburg" der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V., c/o RWWD Hamburg, Tel.: 040 769999-26, E-Mail: stefan.engelhardt@rwwd.de, Internet: www.rwwd.de
















