Bruchstücke oder komplette Schokofigur?
Deswegen komme es auch hier nicht mehr darauf an, ob sich der Kläger nur "Bruchstücke" des traurigen Sammelsuriums einverleibt habe oder aber, wie die Beklagte später hat behaupten lassen, gleich eine komplette Figur.
Bei dieser Sachlage spreche alles dafür, dass dem Kläger fehlendes Unrechts-Bewusstsein ohne Wenn und Aber abzunehmen sei. Zwar wäre er zweifellos besser beraten gewesen, sich beim Filialverantwortlichen zur Frage "gefälliger Selbstbedienung" schon aus Gründen der Eigensicherung vorsorglich zu vergewissern. Nur habe es zur nachträglichen Verdeutlichung des von der Beklagten gewünschten Umgangs mit solcher "Ware" nicht gleich des rigorosen Abbruchs der Arbeitsbeziehung bedurft. Eine Zurechtweisung des Klägers - und äußerstenfalls eine diesbezügliche Abmahnung - hätte dafür allemal genügt.
Schulz empfahl gleichwohl allen Arbeitnehmern, sich auf derart gnädige Richter nicht zu verlassen und grundsätzlich ohne vorherige Erlaubnis des Arbeitgebers keine Gegenstände aus dem Betrieb widerrechtlich an sich zu nehmen, oder wie hier, zu verzehren.
Schulz empfiehlt, sich ggfs. rechtlich beraten zu lassen, wobei er u. a. dazu auch auf die im VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. - www.vdaa.de - organisierten Rechtsanwälte/-innen verweist.
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Eckart Schulz, Rechtsanwalt, c/o Rechtsanwälte Schulz Eckert & Partner, Friedrichstr. 61, D-10117 Berlin, Tel.: 030 3198526-0, E-Mail: schulz@rasep.de, Internet: www.rasep.de
















