Abmahnung nur in massiven Fällen entbehrlich
Sexuelle Belästigungen könnten zwar auch ohne Abmahnung eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung rechtfertigen. Dies setze allerdings massive sexuelle Belästigung in Wort und Tat oder ein zum Beispiel aus der Vorgesetztenstellung heraus erzwungenes sexuelles Entgegenkommen einen der untergebenden Personen voraus. Hier habe sich das Verhalten jedoch nur auf eine Vielzahl wörtlicher sexueller Anzüglichkeiten beschränkt, die zwar ebenfalls einen Verstoß gegen arbeitsvertraglichen Pflichten gegenüber Arbeitskolleginnen und -kollegen darstellen. Der Arbeitgeber sein in diesen Fällen jedoch dann erst einmal gehalten, angemessene arbeitsrechtliche Maßnahmen zu erwägen, um weitere sexuelle Belästigungen zu unterbinden wie z. B. eine vorherige Abmahnung, Umsetzung oder Versetzung.
Von Bredow empfiehlt, dies zu beachten und bei aufkommenden Fragen dazu Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist.
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Frhr. Fenimore von Bredow, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Leiter des VdAA-Fachausschusses "Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen", c/o Domernicht, v. Bredow, Wölke, Köln, Tel.: 0221 283040, E-Mail: v.bredow@dvbw-legal.de, Internet: www.dvbw-legal.de und www.vdaa.de.
















