Beschränkung der Erklärung
Es spricht hier viel dafür, dass diese Erklärung auf die Mitteilung der Arbeitsfähigkeit und der Arbeitsbereitschaft beschränkt hat. Die Beklagte ist jedenfalls dadurch nicht ihrer eigenen Verpflichtung enthoben worden, gegenüber der Klägerin die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Es empfiehlt sich für alle Arbeitgeber, in solchen Situationen die jeweiligen Erklärungen sehr sorgfältig zu überprüfen.
Engelhardt empfiehlt, das Urteil zu beachten und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, und verweist in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de). (oe)
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Stefan Engelhardt, Rechtsanwalt und Landesregionalleiter "Hamburg" der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V., c/o Roggelin & Partner, Alte Rabenstr. 32, 20148 Hamburg, Tel.: 040 769999-36, E-Mail: stefan.engelhardt@roggelin.de, Internet: www.roggelin.de
















