Gleiche Vergütung nur für Zeit der Überlassung
Die Pflicht zur gleichen Vergütung von Leiharbeitnehmer und Stammarbeitnehmer des Entleihers besteht nur für die Zeit der Überlassung an einen Verleiher. In den verleihfreien Zeiten gelten die mit dem Verleiher als Arbeitgeber für die verleihfreie Zeit vereinbarten Arbeitsbedingungen, es sei denn, auf das Leiharbeitsverhältnis finden Tarifverträge Anwendung. Eine Vereinbarung im Leiharbeitsvertrag, die zwischen den Arbeitsbedingungen für Zeiten der Überlassung und für verleihfreie Zeiten unterscheidet, ist rechtlich zulässig, wie § 11 Abs. 1 Nr. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zu entnehmen ist. (oe)
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Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Präsident des VdAA, c/o Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de und www.vdaa.de
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Christian Lentföhr, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Mitglied im VdAA, c/o W. Schuster und Partner GmbH, Schuster, Lentföhr & Zeh, Tel: 0211 658810, E-Mail: lentfoehr@wsp.de, Internet: www.esp.de
















