Keine Bereicherung gegeben
Bei der Abgabe von ausgesonderten Gegenständen an Mitarbeiter erkannte das Landesarbeitsgericht beim Arbeitgeber keine stringente Handhabung in der gelebten Praxis. Der Arbeitnehmer hat aus Sicht des Gerichts völlig offen eben diesen Weg der gelebten Praxis eingeschlagen und das Werkbankteil vor den Augen aller mitgenommen. Damit beging er zwar eine Eigenmächtigkeit, wollte aber keine Bereicherung und auch keine rechtswidrige Entreicherung des Arbeitgebers.
Das Gericht berücksichtigte weiter, dass dem Arbeitgeber wirtschaftlich kein Schaden entstehen konnte, da das vom klagenden Arbeitnehmer aufgeladene Teil aus Sicht des Arbeitgebers wertloser störender Müll war und erst wieder einen Wert bekam, als es auf dem Hänger des Arbeitnehmers gesehen wurde. Die sofortige Rückgabe des Werkbankteils, die Beschreitung des offiziellen Genehmigungsweges und das Fehlen jeglicher Heimlichtuerei wertete das Gericht als Ausdruck einer auf Korrektheit und Ehrlichkeit ausgerichteten Grundhaltung des Klägers.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Klarmann empfiehlt allen Arbeitnehmern jedoch gleichwohl, es nicht darauf ankommen zu lassen und vor der Wegnahme betrieblicher Gegenstände immer zunächst die Erlaubnis des Arbeitgebers einzuholen sowie in Zweifelsfällen um Rechtsrat nachzusuchenwobei er dabei u. a. auch auf den VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAbwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist. (oe)
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Jens Klarmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Präsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des VdVKA - Verband Deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Walkerdamm 1, 24103 Kiel, Tel.: 0431 9743030, E-Mail:j.klarmann@pani-c.de, Internet: www.pani-c.de
















