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Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 05.10.2005 (Az.: VIII ZR 16/05) verschiedene Regelungen in Allgemeinen Einkaufsbedingungen eines Baumarktbetreibers rechtlich bewertet. Die Einkaufsbedingungen dienten zum Abschluss von Kaufverträgen mit den Lieferanten. Gegen verschiedene Klauseln hatte sich ein Wettbewerbsverein gewandt und die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von verschiedenen Regelungen in Anspruch genommen. Das Verfahren ging dann über zwei Instanzen und wurde nunmehr endgültig vom Bundesgerichtshof entschieden.
Der bundesweit tätige Baumarkt hatte in den Einkaufsbedingungen folgende Regelungen mit aufgenommen: "Falls keine abweichende Vereinbarung geschlossen wurde, beträgt die Verjährung für Mängelansprüche 36 Monate ab Gefahrübergang." In seiner Klage verwies der Wettbewerbsverein darauf, dass der Gesetzgeber in § 438 BGB grundsätzlich von einer 2-jährigen Verjährungsfrist der Mängelansprüche ausgeht. Die Kläger meinten, dass eine Verlängerung der Verjährungsfrist um ein Jahr zu stark von dem wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes abweicht und insoweit den Vertragspartner unangemessen benachteiligt.