Schriftlicher Widerspruch
Der Arbeitnehmer ist gemäß § 613 a Abs. 6 BGB berechtigt, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monates nach Zugang der Unterrichtung schriftlich zu widersprechen, das Arbeitsverhältnis bleibt dann mit dem bisherigen Arbeitgeber bestehen. Eine Kündigung durch den bisherigen Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen ist nicht ausgeschlossen. § 613 a Abs. 4 BGB steht nicht entgegen, es wird nicht wegen des Betriebsübergangs gekündigt, sondern wegen des Widerspruchs.
Weitere Informationen zum Thema und Kontakt:
Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Präsident des VdAA, c/o Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de und www.vdaa.de
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Christian Lentföhr, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Mitglied im VdAA, c/o W. Schuster und Partner GmbH, Schuster, Lentföhr & Zeh, Tel.: 0211 658810, E-Mail: lentfoehr@wsp.de, Internet: www.esp.de
















