Beispiel: nicht konkret bezeichnete Sache bei Gutscheinen
Der Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer folgenden Gutschein: "30 Liter Diesel", der bei einer bestimmten Tankstelle einzulösen ist. Der Arbeitgeber hat ermittelt, dass bei Hingabe des Gutscheins der Liter Diesel 1,35 Euro kostet.
Da die Ware konkret bezeichnet und kein Höchstbetrag angegeben ist, liegt ein Sachbezug vor; die 44-Euro-Freigrenze ist anwendbar. Unter der Voraussetzung, dass keine weiteren Sachbezüge im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG im Monat gewährt werden, ist der Vorteil in Höhe von 40,50 Euro deshalb steuerfrei.
Der Autor Frank Zingelmann ist Steuerberater und Fachberater für Rating (DStV e. V.) beim DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft.
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