Betriebssport und Unfallversicherung
Die Teilnahme an der Canyoning-Tour sei auch nicht der betrieblichen Tätigkeit der verletzten Frau zuzurechnen, da sie nicht zu den arbeitsvertraglichen Pflichten der Abteilungsleiterin gehöre. Hinsichtlich des Versicherungsschutzes sei nicht entscheidend, "ob die Teilnahme aufgrund einer Erwartungshaltung, auf Wunsch oder gar auf Weisung seitens des Arbeitgebers erfolgt ist", so die Darmstädter Richter. Denn es liege nicht in dessen Entscheidung, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tätigkeiten und Aktivitäten auszuweiten. Betriebssport schließlich werde nur vom Unfallversicherungsschutz erfasst, wenn er regelmäßig durchgeführt werde. Zudem müsse er dazu dienen, die körperliche Fitness zu erhalten. Dies sei für das einmalige Canyoning zu verneinen.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Der Autor Michael Henn ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht sowie VdAA-Präsident bei Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll.
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