Rentenformel
10. Die monatliche Rentenhöhe berechnet sich für den jeweiligen Versicherungsfall nach der Rentenformel: Persönliche Entgeltpunkte x Rentenfaktor x aktueller Re-tenwert.
11. Gemäß § 34 II SGB VI besteht ein Anspruch auf Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahrs nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Die Hinzuverdienstgrenze bzgl. Vollrenten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit beträgt gemäß § 34 III SGB VI für das gesamte Bundesgebiet 400,00 Euro monatlich.
12. Altersrenten können auch als Teilrenten zu einem Drittel, zu einer Hälfte und zu zwei Dritteln der Vollrente in Anspruch genommen werden. Auch hinsichtlich der Teilrenten gibt es Hinzuverdienstgrenzen, die differenziert in § 34 III SGB VI aufgeführt sind.
Für Angestellte und zur Berufsausbildung Angestellte ist gemäß § 133 I SGB VI die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zuständig.
Weitere Informationen zum Thema und Kontakt:
Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Präsident des VdAA, c/o Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de und www.vdaa.de
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Christian Lentföhr, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Mitglied im VdAA, c/o W. Schuster und Partner GmbH, Schuster, Lentföhr & Zeh, Tel.: 0211 658810, E-Mail: lentfoehr@wsp.de, Internet: www.wsp.de
















