9. Ende der Mitgliedschaft
Gemäß § 19 I SGB V erlöschen Leistungsansprüche gegen die Krankenkassen grundsätzlich mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit das SGB V nichts anderes bestimmt. Nach Beendigung der Mitgliedschaft besteht nach § 19 II SGB V noch für längstens 1 Monat Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
10. Fortbestehen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger besteht gemäß § 192 I SGB V fort z.B. während eines rechtmäßigen Arbeitskampfes oder bei Anspruch auf Kranken-, Mutterschaftsgeld- oder Erziehungsgeld sowie gemäß § 192 II SGB V grundsätzlich während der Schwangerschaft.
11. Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
Gemäß § 11 IV SGB V besteht kein Anspruch auf Leistung der Krankenversicherung, wenn die Leistung als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit i.S.d. gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen wäre. Der krankenversicherungsrechtliche Leistungsanspruch ist insoweit subsidiär.
Weitere Informationen zum Thema und Kontakt:
Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Präsident des VdAA, c/o Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de und www.vdaa.de
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Christian Lentföhr, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Mitglied im VdAA, c/o W. Schuster und Partner GmbH, Schuster, Lentföhr & Zeh, Tel.: 0211 658810, E-Mail: lentfoehr@wsp.de, Internet: www.esp.de
















