Aquaplaning und die Folgen
Versicherungsschutz bei abgefahrenen Reifen?
Ein Kfz-Vollkaskoversicherer darf die Regulierung eines Unfallschadens bei Aquaplaning nicht automatisch verweigern, weil das Unfallfahrzeug abgefahrene Reifen hatte. Versicherungsschutz besteht jedenfalls dann, wenn der Unfall auch mit ausreichendem Reifenprofil nicht hätte verhindert werden können. Das zeigt eine Grundsatzentscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (Az. 10 U 253/08).
Ein Autofahrer geriet bei Starkregen auf einer rund 25 Zentimeter tiefen Pfütze ins Schleudern und kam von der Fahrbahn ab. Sein Auto wurde erheblich beschädigt. Weil dem Sachverständigen seines Vollkaskoversicherers bei der Schadenbegutachtung auffiel, dass die Reifen des Wagens stark abgefahren waren, unterstellte der Kfz-Versicherer grobe Fahrlässigkeit und verweigerte die Zahlung mit dem Argument, bei korrekter Bereifung wäre der Unfall gar nicht passiert. Es kam zum Rechtsstreit, das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte die Zahlungsklage des Autofahrers gegen den Kfz-Versicherer.
Ein vom Gericht beauftragter Gutachter hatte den Unfallhergang genauer untersucht und war zum Schluss gekommen, dass der Unfall wegen der Tiefe des überschwemmten Fahrbahnteils selbst mit nagelneuen Reifen nicht vermeidbar gewesen sei. Gerade solche Fälle seien aber durch den Vollkaskoschutz abgedeckt, so das Gericht. Der Versicherer hätte die Zahlung nur verweigern dürfen, wenn die abgefahrenen Reifen tatsächlich Ursache für den Unfall gewesen wären. Der Kfz-Vollkaskoversicherer muss den Schaden des Klägers nun zahlen. (oe)
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Quelle: www.moneytimes.de
















