Zumindest nach der Ansicht des Brandenburgischen OLG gibt es gegenüber Verbrauchern somit keine Verpflichtung, eine Rechnung auszustellen, erst recht nicht schriftlich. Etwas anderes gilt aufgrund der eindeutigen Regelung von § 14 Abs. 1 Nr. 2 UstG bei Leistungen gegenüber Verbrauchern. Abschließend geklärt ist die Frage jedoch nicht, das Brandenburgische OLG hat die Revision zugelassen, sodass sich aller Wahrscheinlichkeit nach der Bundesgerichtshof mit dieser Frage beschäftigen wird.

Höchstrichterliche Klärung erwartet

Nach unserer Auffassung stellt es jedoch kein Problem dar, bei einem Verkauf über das Internet an Verbraucher keine Rechnungen auszustellen. (oe)

Rechtsanwalt Johannes Richard, c/o Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Richard-Wagner-Str. 14, 18055 Rostock, Tel.: 0381-448998-0, E-Mail: rostock@internetrecht-rostock.de, Internet: www.internetrecht-rostock.de

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