Bußgelder bis 50.000 Euro

Auch die Verpackungsverordnung liefert einige Bußgeldvorschriften, die es in sich haben. So können gerade Verstöße gegen die Neuregelung mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Eine gleichartige Ahndung solcher Ordnungswidrigkeiten wie zuletzt nach dem ElektroG wird auch hier wohl nur eine Frage der Zeit sein.

Juristische Tipps für Händler

Die Neuregelung der Verpackungsverordnung bringt zwar nicht einen Bürokratismus mit sich wie das Elektroschrottgesetz, es wird jedoch bei Händlern und Vertreibern in naher Zukunft für eine weitere Verschärfung des Wettbewerbs durch wettbewerbsrechtlich Abmahnungen und damit zu erheblichem weiteren Unmut führen.

Jeder Händler ist gut beraten, die Herkunft seiner Verpackung erst einmal umgehend zu überprüfen. Nutzt er unlizenzierte Verpackungen, so sollte er sich umgehend um eine Lizenzierung selbst kümmern oder nur noch Verpackungen von Lieferanten nutzen, die sich bereits lizenziert haben.

Händler, Vertreiber und Importeure sollten sich für weitere Fragen, zum Beispiel zu den verschiedenen Verpackungsarten Verkaufsverpackungen, Transportverpackungen und Serviceverpackungen, von einem Rechtsanwalt beraten lassen, der sich mit dieser neuen Materie auskennt. (oe)

Der Autor Mark Schomaker ist Rechtsanwalt mit den Tätigkeitsschwerpunkten Elektrogesetz, Internetrecht und Wettbewerbsrecht.

Kontakt: Ravensberger Str. 12, 33824 Werther, Tel.: 05203 97789-63, Fax: 05203 97789-66, E-Mail: RA.Schomaker@recht-und-vertrag.de, Internet: www.recht-und-vertrag.de

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