Kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
Das sahen die Coburger Gerichte anders, betont Klarmann. Ein für die Annahme von Sittenwidrigkeit erforderliches auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung lag nicht vor. Zum einen hätte der Beklagte für das geleaste Kopiersystem mindestens 6.300 Euro bezahlen müssen. Zum anderen sind auch die Kosten für die Finanzierung sowie die steuerlichen Vorteile des Leasingnehmers zu berücksichtigen, so dass ohnehin nicht einfach (mutmaßlicher) Kaufpreis und Leasingraten gegenübergestellt werden können. Die Leasingfirma war daher im Recht, der Beklagte musste bezahlen.
Klarmann empfiehlt, dieses Urteil zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de) verweist.
Weitere Informationen und Kontakt:
Jens Klarmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und DASV-Landesregionalleiter "Schleswig-Holstein", c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 974300, E-Mail: j.klarmann@pani-c.de, Internet: www.pani-c.de und www.mittelstands-anwaelte.de
















